Enforcement Report 2017 - Finma

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27 MARCH 2018

Enforcement Report 2017
Foreword

  2                                FINMA’s Enforcement division intervenes to correct         FINMA also concluded a number of enforcement
                                   deficiencies, restore legal compliance and prevent         proceedings relating to market supervision, ordered
                       Foreword
­FINMA | Enforcement report 2017

                                   misconduct by sanctioning breaches of the law.             the disgorgement of profits from insider trading
                                   Each year, FINMA gives an account of its general           and market manipulation, and imposed industry
                                   enforcement activities in its Annual Report and a          and activity bans. Proceedings of this kind are the
                                   separate Enforcement Report, which contains brief,         outcome of extensive investigations by FINMA’s
                                   anonymised case descriptions and statistics designed       enforcement specialists who use increasingly state-
                                   to explain FINMA’s work in this area to financial          of-the-art tools to reconstruct the trail of misconduct
                                   market participants and the general public. In             from voluminous transaction data and take action
                                   addition to creating transparency, the Enforcement         where appropriate. Cases of market misconduct
                                   Report is intended to have a preventive effect, with       also involved international cooperation, with FINMA
                                   the details of cases and measures highlighting the         responding to requests from foreign supervisory
                                   types of conduct that prompt FINMA to intervene.           authorities for assistance in sanctioning insider
                                                                                              trading and market manipulation.
                                   In 2017, FINMA’s enforcement activities once again
                                   covered a wide range of areas. As in the previous year,    In the unauthorised segment, FINMA’s Enforcement
                                   compliance with anti-money laundering regulations          division was increasingly concerned with business
                                   was a major topic, and FINMA took action against the       models that use or imitate new financial technologies
                                   responsible individuals and institutions. Other issues     to engage in illegal activities. As well as conducting
                                   at supervised institutions which FINMA addressed           investigations and placing a number of providers on
                                   included risk topics, such as conflicts of interest, the   its warning list, FINMA ordered the liquidation of a
                                   role of intermediaries, and misconduct in the lending      provider of fake cryptocurrencies. At the same time,
                                   business.                                                  familiar practices such as publicly offering apparently
                                                                                              lucrative loans, bonds or equity transactions without
                                                                                              the necessary licence continue to create substantial
                                                                                              work for the division.
Contents

4    FINMA case reports

 4   Overview
 5   Licence holders
10   Market supervision
13   Unauthorised financial services providers
22   Takeovers and disclosure
24   International cooperation

29   Court decisions

29   Overview
30   Licence holders and market supervision
                                                                                            3
30   Federal Supreme Court decisions

                                                                              ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                     Contents
30   Federal Administrative Court decisions
31   Unauthorised financial market providers
31   Federal Supreme Court decisions
32   Federal Administrative Court decisions
33   International cooperation
33   Federal Administrative Court decisions

34   Statistics

34   General statistics
34   Enforcement cases concluded
35   Investigations
36   Enforcement proceedings
37   International cooperation
38   International cooperation requests from foreign authorities
38   Client procedures
38   Outgoing requests regarding enforcement proceedings conducted by FINMA
39   Reports made under Article 42c para. 3 FINMASA
     (Direct transmission of information by supervised institutions)
40   Rulings on enforcement cases
40   General
41   Measures
42   Court decisions
43   Charges filed with criminal authorities

44   Abbreviations
FINMA case reports

                                   Overview

  4                                This section of the report includes anonymised            –– Licence holders (p. 5): rulings regarding authorised
                                   summaries of rulings issued by FINMA during the              companies and individuals who hold the requisite
              FINMA case reports
­FINMA | Enforcement report 2017

                                   course of its enforcement activities (Art. 22 para.          statutory licence or were employed by a licence
                                   1 ­FINMASA). While it contains all the final rulings         holder at the time the breach was committed.
                                   issued by FINMA, it does not include proceedings          –– Market supervision (p. 10): rulings regarding
                                   that were either abandoned or discontinued. The              various kinds of misconduct constituting market
                                   summaries do not claim to be complete.                       abuse irrespective of whether the parties involved
                                                                                                are l­icence holders.
                                   Links to the press releases published by FINMA in the     –– Unauthorised financial services providers (p. 13):
                                   reporting year are provided at the end of the rele­vant      rulings regarding companies and individuals
                                   summary. The press releases document cases in which          conducting business activities on the financial
                                   FINMA had already informed the public about the              market without the requisite licence.
                                   conclusion of enforcement proceedings in 2017 in its      –– Takeovers and disclosure (p. 22): rulings reviewed
                                   efforts to protect market participants and safeguard         by FINMA on decisions made by the Swiss Takeover
                                   the reputation of the Swiss financial centre.                Board or relating to the disclosure of shareholdings.
                                                                                             –– International cooperation (p. 24): rulings regarding
                                   To provide a clearer overview, the summaries have            FINMA’s cooperation with foreign financial market
                                   been categorised. Rulings are listed chronologically         supervisory authorities.
                                   in each category and are quoted in the original
                                   language of the proceedings.
FINMA case reports

Licence holders

1                                                       2                                                                     5
Entscheiddatum: 13.1.2017                               Entscheiddatum: 27.1.2017

                                                                                                                ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                              FINMA case reports
Parteien: Finanzgruppe X und Bank X                     Partei: Bank X
Thema: Beziehungen zu Vermittlern, Gewährs- und         Thema: Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geld-
Organisationserfordernis                                wäscherei, Organisations- und Gewährserfordernis
Zusammenfassung: Unter Federführung einer aus-          Zusammenfassung: Im Zeitraum zwischen Herbst
ländischen Tochtergesellschaft der Finanzgruppe X       2009 und Sommer 2015 wurden Vermögenswerte
flossen u.a. der Bank X im Jahr 2010 Vermögenswer-      aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds in
te einer ausländischen Gesellschaft in dreistelliger    der Höhe von insgesamt rund USD 2,4 Mrd. auf Kon-
Millionenhöhe über einen Vermittler als neue Kun-       ten bei der Bank X überwiesen. Die Gelder flossen
dengelder zu. Der Vermittler war zugleich Angestell-    in der Regel im Rahmen von Durchlauftransaktionen
ter einer Gruppengesellschaft der Kundin. Als Ent-      rasch wieder ab. Die in der Schweiz gebuchten Ge-
schädigung für die Vermittlung (Finder’s Fee) wurden    schäftsbeziehungen und Transaktionen waren für die
Währungswechsel zu stark überhöhten Margen auf          Bank X sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe un-
den eingebrachten Kundenvermögen durchgeführt,          gewöhnlich und risikobehaftet. Trotz internen War-
wobei der Grossteil der entsprechenden Erträge an       nungen klärte die Bank X aber im erwähnten Zeit-
den Vermittler ging. Nach Ansicht der FINMA hat die     raum die Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu
Bank bzw. die Finanzgruppe dem Vermittler damit         politisch exponierten Personen (PEP), sowie Transak-
potentiell ungebührliche Vorteile zulasten des Kun-     tionen mit erhöhten Risiken wiederholt ungenügend
denvermögens verschafft, um darauf Erträge erzielen     ab. Trotz Bestehen ausreichender Verdachtsmomente
zu können. Die ­FINMA sah im Ergebnis die banken-       erstattete sie den Schweizer Behörden bis zum Früh-
gesetzlichen Anforderungen an eine angemes­     sene    jahr 2015 keine Verdachtsmeldung. Die ­FINMA kam
Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG     zum Schluss, dass die Bank die geldwäschereirechtli-
und Art. 3f Abs. 2 BankG) sowie das Gewährserfor-       chen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG), die Melde-
dernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG und Art. 3f Abs. 1   pflicht (Art. 9 GwG) sowie das Gewährserfordernis
BankG) in schwerer Weise verletzt.                      (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hatte.
Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Ge-        Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                               ­­         Ge-
winneinziehung im Umfang von rund CHF 5 Mio.            winneinziehung im Umfang von rund CHF 6,5 Mio.
(Art. 35 ­­FINMAG)                                      (Art. 35 ­­FINMAG)
Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-     Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
ren BVGer B-1034/2017                                   ten und ist rechtskräftig.
                                                        Medienmitteilung der F­ INMA vom 2.2.2017
FINMA case reports

  6                                 3                                                        4
                                    Entscheiddatum: 2.2.2017                                 Entscheiddatum: 19.5.2017
              FINMA case reports­
­FINMA | Enforcement report 2017

                                    Partei: Versicherungsvermittler X                        Partei: A (Mitglied der Geschäftsleitung)
                                    Thema: Voraussetzungen für die Eintragung im Re-         Thema: Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der
                                    gister für Versicherungsvermittler                       Geldwäscherei
                                    Zusammenfassung: A verfügte seit 2006 über ei-           Zusammenfassung: A war während seiner Tätigkeit
                                    nen Eintrag im Register für Versicherungsvermittler.     bei der Bank Y Kundenberater des Bankkunden B.
                                    Die F­INMA stellte in einem früheren Verfahren ge-       Dabei erhielt A Kenntnis über Tätigkeiten von B und
                                    genüber der X AG und der Y AG fest, dass diese           unterstützte diesen auch bei Transaktionen, die den
                                    ohne Bewilligung der ­FINMA bzw. ohne Anschluss          Paper Trail unterbrachen. Dafür erhielt er ein Ent-
                                    an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation        gelt. A wurde später Mitglied der Geschäftsleitung
                                    finanzintermediäre Tätigkeiten i.S.v. Art. 2 Abs. 3      und Kundenbetreuer bei der Bank X. Er betreute
                                    GwG vorgenommen und damit aufsichtsrechtliche            dort Kunden, die einen Bezug zu B hatten und de-
                                    Bestimmungen schwer verletzt hatten. Gegen den           ren Vermögen nachweislich auch von B stammten.
                                    Hauptverantwortlichen A ordnete die F­INMA die           Unterdessen wurde B öffentlich verdächtigt, einen
                                    Publikationen einer Unterlassungsanweisung für           erheblichen Teil seines Vermögens deliktisch erwor-
                                    die Dauer von fünf Jahren an. Dagegen setzte sich        ben zu haben. A legte sein Wissen gegenüber der Bank
                                    dieser mit Beschwerde zur Wehr, wobei er sowohl          X nicht offen, weshalb die Bank X die betroffenen
                                    vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor            Geschäftsbeziehungen nicht als Geschäftsbeziehun-
                                    Bundesgericht unterlag. Die Rechtsmittelinstanzen        gen mit erhöhten Risiken erfasste und entsprechend
                                    hielten unter anderem fest, dass sich A dem gesam-       behandelte. Selbst nachdem die Strafverfolgungs-
                                    ten aufsichtsrechtlichen Pflichtenkatalog entzogen       behörden die Bank X betreffend B kontaktierten,
                                    hatte. Kommt ein Versicherungsvermittler den Vor-        reagierte A nicht, weshalb die Bank X in der Folge
                                    schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),      keine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld-
                                    einer Verordnung oder den Anordnungen der ­FINMA         wäscherei erstattete. Die ­FINMA kam zum Schluss,
                                    nicht nach oder erscheinen die Interessen der Ver-       dass A die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflich-
                                    sicherten anderweitig gefährdet, so trifft die F­ INMA   ten (Art. 3 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG)
                                    die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung           sowie die Anforderungen an die Gewähr für eine
                                    der ­Interessen der Versicherten erforderlich scheinen   einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c
                                    (Art. 51 Abs. 1 VAG). Die ­FINMA ordnete aus Grün-       BankG) schwer verletzt hatte.
                                    den des Missbrauchsschutzes die Streichung von A         Massnahmen: Berufsverbot von fünf Jahren (Art. 33
                                    aus dem Register für Versicherungsvermittler und         ­­FINMAG)
                                    eine Eintragungssperre an.                                 Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
                                    Massnahmen: Löschung aus dem Register für Ver-             ren BVGer B-2636/2017
                                    sicherungsvermittler und Eintragungssperre bis und
                                    mit 24. November 2021 (Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG
                                    i.V.m. Art. 37 Abs. 1 FINMAG)
                                                          ­­
                                    Rechtskraft: Auf eine von A erhobene Beschwerde
                                    ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten
                                    (siehe Urteil BVGer B-757/2017 vom 23.10.2017).
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Entscheiddatum: 30.6.2017                               Date de la décision : 30.6.2017

                                                                                                                   ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                                 FINMA case reports
Partei: A (Mitglied der Geschäftsleitung)               Partie : Banque X
Thema: Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der            Sujet : Obligations de diligence en matière de lutte
Geldwäscherei                                           contre le blanchiment d’argent
Zusammenfassung: Die natürliche Person A war            Résumé : La ­FINMA a procédé à un examen appro-
Mitglied der Geschäftsleitung und Compliance-Ver-       fondi de la conduite, par la banque X, de plusieurs re-
antwortlicher der Bank X. Die natürliche Person B,      lations liées à une affaire de corruption internationale
die nicht Kunde der Bank X war, wurde öffentlich        présumée et a constaté, dans ce contexte, de graves
verdächtigt, einen erheblichen Teil ihres Vermögens     violations des obligations de diligence en matière de
deliktisch erworben zu haben. Diverse Kunden der        lutte contre le blanchiment d’argent (art. 3 ss LBA).
Bank X standen nachweislich in enger Beziehung zur      La procédure a révélé que la banque X n’avait pas suf-
natürlichen Person B. Dazu übermittelten die Straf-     fisamment identifié ou surveillé les risques accrus de
verfolgungsbehörden der Bank X mehrere Editions-        blanchiment d’argent présentés par certaines relations
begehren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren         liées à cette affaire. Concrètement, la banque X s’est
gegen die Person B. Die Prüfung verschiedener mit       satisfaite, dans le suivi de ces relations, d’informa-
der natürlichen Person B in Verbindung stehender        tions parfois incomplètes ou incohérentes de la part
Kundenbeziehungen ergab, dass A die erforderlichen      de ses clients, sans les clarifier de manière approfon-
Abklärungen nicht vorgenommen hatte, seiner Do-         die ou les documenter. Par ailleurs, certaines alertes
kumentationspflicht nicht nachgekommen war, diese       générées par le système indiquant des risques accrus
Kundenbeziehungen nicht als Geschäftsbeziehun-          ont été closes sur la base d’informations insuffisantes
gen mit erhöhten Risiken erfasste und pflichtwidrig     et certains renseignements communiqués par les cli-
Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwä-       ents ont été considérés comme plausibles sans autres
scherei unterliess. Die ­FINMA kam zum Schluss, dass    clarifications.
A die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten       Mesures : Décision en constatation (art. 32 L­FINMA) ;
(Art. 4 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie   nomination d’un chargé d’audit (art. 24a L­FINMA).
die Anforderungen an die Gewähr für eine einwand-       Entrée en force : La décision est entrée en force sans
freie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG)   faire l’objet d’un recours.
schwer verletzt hatte.                                  Communiqué de presse de la F­ INMA du 21.12.2017
Massnahmen: Berufsverbot von zwei Jahren (Art. 33
­­FINMAG)
  Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
  ren BVGer B-4827/2017
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                                    Date de la décision : 1.9.2017                              Entscheiddatum: 22.9.2017
              FINMA case reports­
­FINMA | Enforcement report 2017

                                    Partie : Gestionnaire de placements collectifs X            Partei: Bank X
                                    Sujet : Devoirs de loyauté et de diligence, garantie        Thema: Missstände im Kreditwesen, Gewährs- und
                                    d’une activité irréprochable                                Organisationserfordernis
                                    Résumé : Autorisée en tant que gestionnaire de pla-         Zusammenfassung: Die Bank X hat über Jahre hin-
                                    cements collectifs, X pratiquait un modèle d’affaires       weg systematisch und in Beeinträchtigung der An-
                                    spécifique consistant à créer ou à mettre à la dispo-       leger- und Gläubigerinteressen gegen grundlegende
                                    sition d’investisseurs qualifiés des fonds dédiés, ainsi    Regeln des Kreditgeschäfts verstossen, dazu ihre
                                    qu’à investir massivement dans un seul titre, le tout       Pflicht zur Einhaltung der Eigenmittel- und Risikover-
                                    en échange de frais de gestion très élevés. Dans les        teilungsvorschriften verletzt und sich mehrfach aktiv
                                    faits, X n’offrait pas de réelle gestion des avoirs de      und ohne Vornahme der notwendigen Abklärungen
                                    ses clients puisqu’elle se contentait de suivre très lar-   an potenziell strafbaren Geschäften beteiligt, bei
                                    gement les instructions que lui transmettait un de ses      denen Aktiengesellschaften nach einem bei Grün-
                                    apporteurs d’affaires, qui s’avérait en outre parallèle-    dungsschwindeln verwendeten Muster gegründet
                                    ment représenter, en sa qualité de gestionnaire de          wurden. Die festgestellten Verfehlungen wurden
                                    fortune, les clients de X. Un tel modèle est contraire      dadurch begünstigt, dass die Bank schwerwiegende
                                    aux obligations de loyauté et de diligence sur lesquel-     Interessenkonflikte unadressiert liess und allgemein
                                    les se fonde la gestion de fortune (art. 20 LPCC). Par      eine ungenügende Compliance-Kultur herrschte.
                                    ailleurs, en ne pratiquant pas de gestion au sens de        Die ­FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen
                                    son autorisation, X en a ainsi abusé. De tels manque-       Anforderungen an eine angemessene Verwaltungs-
                                    ments sont incompatibles avec la garantie d’une ac-         organisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie das
                                    tivité irréprochable posée à l’art. 14 al. 1 let. a LPCC.   Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) in
                                    Au vu de la gravité des faits, la renonciation à son        schwerer Weise verletzt. Ein Bewilligungsentzug
                                    autorisation en cours de procédure n’a pas évité à X        wurde seitens der ­FINMA erwogen, angesichts weit-
                                    le prononcé de mesures.                                     reichender organisatorischer, operativer und perso-
                                    Mesures : Décision en constatation (art. 32 L­FINMA) ;      neller Massnahmen des Instituts sowie weiterer von
                                    confiscation à hauteur d’environ 500 000 francs ­suisses    der ­FINMA angeordneter Massnahmen konnte aber
                                    (art. 35 L­FINMA).                                          davon abgesehen werden.
                                    Entrée en force : Un recours est pendant par-de-            Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                                                                       ­­         An-
                                    vant le Tribunal administratif fédéral ; procédure de       drohung des Bewilligungsentzugs im Wiederho-
                                    recours TAF B-5668/2017.                                    lungsfall (Art. 37 FINMAG);
                                                                                                                   ­­         Anordnung zusätzlicher
                                                                                                organisatorischer Massnahmen (Art. 31 FINMAG)
                                                                                                                                          ­­
                                                                                                Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
                                                                                                ren BVGer B-6099/2017
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9                                                                 10                                                                      9
Date de la décision : 22.9.2017                                   Entscheiddatum: 1.12.2017

                                                                                                                            ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                                          FINMA case reports
Parties : Groupe financier X et banque X                          Partei: A (Mitarbeiter im Kader)
Sujet : Surveillance consolidée, exigences en ma-                 Thema: aufsichtsrechtliche Pflichten bei der Be-
tière d’organisation interne et de gestion des risques,           kämpfung der Geldwäscherei, Gewährserfordernis
obligations de diligence en matière de lutte contre le            Zusammenfassung: A war als General Counsel
blanchiment d’argent, garantie d’une activité irrépro-            oberster Compliance-Verantwortlicher bei der Bank
chable                                                            X. Über deren Konten wurden Gelder transferiert,
Résumé : Le groupe financier X est la société faî-                die mutmasslich krimineller Herkunft waren. In seiner
tière d’un groupe actif tant en Suisse qu’à l’étranger,           Rolle als General Counsel war A aktiv in die entspre-
composé notamment de la banque X sise en Suisse.                  chenden Compliance-Abklärungen involviert und
Elle-même à la tête d’un sous-groupe, celle-ci a vu               kanalisierte die damit verbundenen Informationen.
l’une de ses filiales étrangères sanctionnée par l’au-            Hinsichtlich der Transaktionen bestanden bankintern
torité de surveillance compétente en raison du ­non-              und insbesondere auch von Compliance grosse Be-
­respect de la réglementation locale de lutte contre              denken, die letztlich durch die vorgenommenen Ab-
 le blanchiment d’argent. Compétente pour exercer                 klärungen nicht entkräftet werden konnten, womit
 la surveillance consolidée du groupe financier X et              eine Meldepflicht vorlag. Trotz der ihm bekannten,
 surveillant local de la banque X, la F­ INMA a ouvert            klaren Warnzeichen (u.a. Verschleierung des wirt-
 une procédure administrative à leur encontre. A son              schaftlich Berechtigten, mutmasslich gefälschte Do-
 issue, elle a constaté que la surveillance consolidée            kumente, ökonomisch unsinniges Verhalten usw.)
 en matière de gestion des risques et de lutte contre             sprach sich A nicht gegen die Transaktionen aus und
 le blanchiment d’argent n’était pas adéquate et ef-              veranlasste auch keine Meldung an die Behörden.
 ficace, au regard notamment des graves lacunes en                Obwohl er nicht Mitglied der Geschäftsleitung war,
 matière de remontée d’informations, d’identification             qualifizierte A aufgrund seiner Funktion und seiner
 et de gestion des risques et de suivi des recomman-              Verantwortung im konkreten Fall als Gewährsträger.
 dations émises par l’audit interne. Sur cette base, la           Die ­FINMA kam zum Schluss, dass A seine geldwä-
 ­FINMA a constaté que le groupe financier X aussi                schereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG),
  bien que la banque X ne disposaient pas d’une orga-             die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie das Gewährser-
  nisation consolidée adéquate en matière de gestion              fordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt
  des risques et de lutte contre le blanchiment d’ar-             hatte.
  gent en violation des art. 3 al. 2 let. a, 3f al. 2 LB, 12      Massnahmen: Berufsverbot für die Dauer von zwei
  al. 2 et 4 OB, 5 et 6 OBA-­FINMA et de la Circ.-­FINMA          Jahren (Art. 33 FINMAG).
                                                                                   ­­
  08/24. Le groupe financier X et la banque X ne                  Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
  ­satisfaisaient ainsi pas à l’exigence de garantie d’une        ren BVGer B-488/2018
   activité irréprochable des art. 3 al. 2 let. c, 3f al. 1 LB,
   24 let. d OB et 9 al. 1 OBA-­FINMA.
   Mesures : Décision en constatation (art. 32 L­ FINMA) ; no-
   mination d’un chargé d’audit indépendant (art. 24a
   L­FINMA).
   Entrée en force : La décision est entrée en force sans
   faire l’objet d’un recours.
FINMA case reports

                                                                                              Market supervision

  10                               11                                                         12
                                   Date de la décision : 1.12.2017                            Entscheiddatum: 20.6.2017
              FINMA case reports
­FINMA | Enforcement report 2017

                                   Partie : Banque X                                          Partei: X AG
                                   Sujet : Obligations de diligence en matière de lutte       Thema: Marktmanipulation
                                   contre le blanchiment d’argent, exigences en matière       Zusammenfassung: Im Jahr 2015 hatte die F­ INMA
                                   d’organisation interne et de gestion des risques, ga-      die Liquidation der X AG wegen unerlaubter Tätigkeit
                                   rantie d’une activité irréprochable                        als Effektenhändlerin (Eigenhändlerin) angeordnet.
                                   Résumé : Suite à la médiatisation d’une affaire de         Im Rahmen dieser unerlaubten Tätigkeit betrieb die
                                   manipulation de marché à caractère international,          X AG über ihre drei Händler mindestens von Januar
                                   la ­FINMA a ordonné l’examen de plusieurs relations        2011 bis März 2015 systematisch Marktmanipula-
                                   d’affaires conduites au sein de la banque X, sous          tion. Die Händler wendeten dabei eine Handels-
                                   l’angle des obligations de diligence en matière de         strategie an, die darin bestand, marktbewegende
                                   lutte contre le blanchiment d’argent. L’enquête a          Aufträge ins börsliche Orderbuch eines Basiswerts
                                   révélé de nombreuses violations, en particulier au         einzugeben mit dem Zweck, Effektenpreise zu ver-
                                   niveau des devoirs d’identification des ayants droit       zerren (Spoofing, Layering) und davon meistens in
                                   économiques, de clarification des relations d’affaires     davon abgeleiteten Derivaten zu profitieren. Dabei
                                   à risques accrus, d’identification et de clarification     waren sie systematisch im Zeitpunkt des Derivate-
                                   de transactions présentant des risques accrus ainsi        kaufs bzw. -verkaufs auf der gegenüberliegenden
                                   qu’en matière de documentation. Par ailleurs, des          Seite im Basiswert mit grossvolumigen und domi-
                                   manquements ont également été constatés au ni-             nanten Aufträgen aktiv. Diese Aufträge wurden
                                   veau de l’organisation interne et de la gestion des ris-   mehrheitlich nie ausgeführt und sollten auch nicht
                                   ques, notamment dans le cadre de l’activité de crédit      ausgeführt werden. Solche Auftragsüberhänge ha-
                                   menée par la banque X, (art. 3 al. 2 let. a LB, 12 OB      ben keinen wirtschaftlichen Hintergrund und sind
                                   et 9 aOB). Au vu de ces graves violations du droit de      als irreführende Signale zu qualifizieren. Mit die-
                                   la surveillance, la ­FINMA a constaté que la banque X      sem Verhalten erwirtschaftete die X AG von Januar
                                   ne disposait pas de la garantie d’une activité irrépro-    2011 bis März 2015 Gewinne von etwas weniger als
                                   chable au moment de la survenance des faits (art. 3        CHF 20 Mio. Die ­FINMA kam zum Schluss, dass die
                                   al. 2 let. c LB).                                          X AG über mehrere Jahre hinweg systematisch
                                   Mesures : Décision en constatation (art. 32 L­FINMA) ;     Art. 33f aBEHG und F­INMA-RS 13/8 verletzt hatte.
                                   avertissement d’un retrait d’autorisation en cas de        Mangels Weiterbestands der Gesellschaft ordnete die
                                   nouvelles violations graves (art. 37 L­FINMA) ; mesu-      ­FINMA lediglich die Einziehung des Liquidationserlö-
                                   res organisationnelles et opérationnelles en rétablis-      ses aus dem Liquidationsverfahren an.
                                   sement de l’ordre légal (art. 31 L­FINMA).                  Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                                                                     ­­        Ge-
                                   Entrée en force : La décision est entrée en force sans      winneinziehung im Umfang des Liquidationserlöses
                                   faire l‘objet d‘un recours.                                 (Art. 35 ­­FINMAG)
                                                                                               Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
                                                                                               ren BVGer B-4762/2017
                                                                                               Medienmitteilung der F­ INMA vom 23.6.2017
FINMA case reports

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Entscheiddatum: 20.6.2017                                  Massnahmen: Tätigkeitsverbot für die Dauer von

                                                                                                                  ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                                FINMA case reports
Partei: natürliche Person A                                acht Jahren (Art. 35a BEHG); Berufsverbot für die
Thema: Marktmanipulation                                   Dauer von fünf Jahren (Art. 33 FINMAG);
                                                                                               ­­       Gewin-
Zusammenfassung: Die natürliche Person A ist               neinziehung im Umfang von rund CHF 200 000.–
Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der
­                                                          und allfälliger der natürlichen Person A im Rahmen
X AG (siehe Fall 12) und zudem als Leiter Handel und       des Liquidationsverfahrens der X AG zugesprochener
Mitglied der Geschäftsleitung bei der Gesellschaft an-     ­Dividenden (Art. 35 ­­FINMAG)
gestellt. In dieser Eigenschaft betrieb sie mindestens      Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
von Januar 2011 bis März 2015 systematisch Markt-           ren BVGer B-4757/2017
manipulation. Dabei wendete sie eine Handelsstrate-         Medienmitteilung der F­ INMA vom 23.6.2017
gie an, die darin bestand, marktbewegende Aufträge
ins börsliche Orderbuch eines Basiswerts einzugeben
mit dem Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoo-
fing, Layering) und davon meistens in davon abgelei-
teten Derivaten zu profitieren. Dabei war sie systema-
tisch im Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. -verkaufs
auf der gegenüberliegenden Seite im Basiswert mit
grossvolumigen und dominanten Aufträgen aktiv.
Diese Aufträge wurden mehrheitlich nie ausgeführt
und sollten auch nicht ausgeführt werden. Solche
Auftragsüberhänge haben keinen wirtschaftlichen
Hintergrund und sind als irreführende Signale zu qua-
lifizieren. Mit diesem Verhalten erwirtschaftete die na-
türliche Person A für die X AG Gewinne in Millionen-
höhe. An diesen war sie mittels als Boni bezeichneter
Vergütungen sowie Dividenden beteiligt. Zuvor hatte
die natürliche Person A ihr marktmissbräuchliches
Verhalten bei einem bewilligten Institut als angestell-
ter Händler ausgeübt. Die ­FINMA kam zum Schluss,
dass die natürliche Person A über mehrere Jahre
hinweg systematisch Art. 33f aBEHG und ­FINMA-RS
13/8 sowie F­INMA-RS 08/38 schwer verletzt hatte
und in hohem Masse dafür mitverantwortlich war,
dass das bewilligte Institut das Gewährserfordernis
schwer verletzt hatte (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG).
FINMA case reports

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                                    Entscheiddatum: 20.6.2017                                 Entscheiddatum: 20.6.2017
              FINMA case reports­
­FINMA | Enforcement report 2017

                                    Partei: natürliche Person B                               Partei: natürliche Person C
                                    Thema: Marktmanipulation                                  Thema: Marktmanipulation
                                    Zusammenfassung: Die natürliche Person B war bei          Zusammenfassung: Die natürliche Person C war bei
                                    der X AG als Händler sowie Geschäftsführer und Mit-       der X AG als Händler angestellt (siehe Fall 12). In die-
                                    glied der Geschäftsleitung angestellt (siehe Fall 12).    ser Eigenschaft betrieb sie ab September 2012 wäh-
                                    In dieser Eigenschaft betrieb sie ab April 2011 wäh-      rend rund zweieinhalb Jahren systematisch Marktma-
                                    rend rund vier Jahren systematisch Marktmanipulati-       nipulation. Dabei wendete sie eine Handelsstrategie
                                    on. Dabei wendete sie eine Handelsstrategie an, die       an, die darin bestand, marktbewegende Aufträge ins
                                    darin bestand, marktbewegende Aufträge ins börsli-        börsliche Orderbuch eines Basiswerts einzugeben mit
                                    che Orderbuch eines Basiswerts einzugeben mit dem         dem Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoofing,
                                    Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoofing, Laye-       Layering) und davon meistens in davon abgeleite-
                                    ring) und davon meistens in davon abgeleiteten De-        ten Derivaten zu profitieren. Dabei war sie systema-
                                    rivaten zu profitieren. Dabei war sie systematisch im     tisch im Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. -verkaufs
                                    Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. -verkaufs auf der        auf der gegenüberliegenden Seite im Basiswert mit
                                    gegenüberliegenden Seite im Basiswert mit grossvo-        grossvolumigen und dominanten Aufträgen aktiv.
                                    lumigen und dominanten Aufträgen aktiv. Diese Auf-        Diese Aufträge wurden mehrheitlich nie ausgeführt
                                    träge wurden mehrheitlich nie ausgeführt und sollten      und sollten auch nicht ausgeführt werden. Solche
                                    auch nicht ausgeführt werden. Solche Auftragsüber-        Auftragsüberhänge haben keinen wirtschaftlichen
                                    hänge haben keinen wirtschaftlichen Hintergrund           Hintergrund und sind als irreführende Signale zu
                                    und sind als irreführende Signale zu qualifizieren. Mit   qualifizieren. Mit diesem Verhalten erwirtschafte-
                                    diesem Verhalten erwirtschaftete die natürliche Per-      te die natürliche Person C für die X AG Gewinne in
                                    son B für die X AG Gewinne in Millionenhöhe. Die          Millionenhöhe. Die ­FINMA kam zum Schluss, dass
                                    ­FINMA kam zum Schluss, dass die natürliche Person        die natürliche Person C über mehrere Jahre hinweg
                                     B über mehrere Jahre hinweg systematisch Art. 33f        systematisch Art. 33f aBEHG und ­­    FINMA-RS 13/8
                                     aBEHG und ­FINMA-RS 13/8 schwer verletzt hatte.          schwer verletzt hatte.
                                     Massnahmen: Tätigkeitsverbot für die Dauer von           Massnahmen: Tätigkeitsverbot für die Dauer von
                                     sechs Jahren (Art. 35a BEHG); Berufsverbot für die       sechs Jahren (Art. 35a BEHG); Berufsverbot für die
                                     Dauer von vier Jahren (Art. 33 ­­FINMAG)                 Dauer von vier Jahren (Art. 33 ­­FINMAG)
                                     Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-      Rechtskraft: Auf eine von C erhobene Beschwerde
                                     ren BVGer B-4672/2017                                    ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten,
                                     Medienmitteilung der F­ INMA vom 23.6.2017               vgl. Urteil BVGer B-4730/2017 vom 13.12.2017.
                                                                                              Medienmitteilung der F­ INMA vom 23.6.2017
FINMA case reports

                                                        Unauthorised financial
                                                        services providers

16                                                      17                                                        13
Entscheiddatum: 20.6.2017                               Entscheiddatum: 2.2.2017

                                                                                                                  ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                                FINMA case reports
Parteien: natürliche Person A, X AG sowie Y Stiftung    Parteien: X Genossenschaft, Y AG, Z AG, natürliche
Thema: Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 142     Personen A, B, C und D
FinfraG bzw. Art. 33e aBEHG)                            Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
Zusammenfassung: A hat über mehrere Jahre so-           einlagen sowie unerlaubte Emissionshaustätigkeit als
wohl in eigenem Namen wie auch im Namen der von         Gruppe
ihm kontrollierten X AG regelmässig Informationen,      Zusammenfassung: Die X Genossenschaft und die
von denen er wusste oder wissen musste, dass es         Y AG nahmen von über 500 Personen Darlehen in ei-
sich dabei um Insiderinformationen handelte, zum        nem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegen. Die X
Handel mit Aktien und Derivaten von in der Schweiz      Genossenschaft, die Y AG sowie die Z AG bewarben
kotierten Gesellschaften ausgenützt. Die entspre-       diese Tätigkeit über ihre Internetauftritte und mittels
chende Information erhielt er einerseits als Organ      E-Mail-Versand. Der Ausnahmetatbestand betreffend
von Gesellschaften, mit deren Effekten er handelte,     Einlagen bei Genossenschaften gemäss Art. 5 Abs. 3
und andererseits aufgrund eines Beratervertrages mit    Bst. f BankV war aufgrund der Tätigkeit im Finanz-
einer im Übernahmegeschäft spezialisierten Gesell-      bereich nicht gegeben. Folglich lag eine unerlaubte
schaft.                                                 Entgegennahme von Publikums­einlagen vor. Darüber
Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Ge-        hinaus bot die Y AG über E-Mails Aktien einer noch
winneinziehung im Umfang von rund CHF 1,4 Mio.          zu gründenden AG zum Kauf an. Der Verkauf dieser
(Art. 35 ­­FINMAG); Einstellung des Verfahrens gegen-   Aktien war die hauptsächliche Geschäftstätigkeit der
über der Y Stiftung                                     Y AG. Damit übte sie eine unerlaubte Emissionshau-
Rechtskraft: Die Verfügung wurde von A und der          stätigkeit ohne Bewilligung (Art. 10 BEHG) aus. Die
X AG angefochten; Beschwerdeverfahren BVGer             Z AG unterstützte die Tätigkeiten der X Genossen-
B-4763/2017.                                            schaft und Y AG und finanzierte sich im Wesentli-
Medienmitteilung der ­FINMA vom 23.6.2017               chen über die durch die X Genossenschaft sowie der
                                                        Y AG entgegengenommenen Gelder. Die engen wirt-
                                                        schaftlichen, organisatorischen und personellen Ver-
                                                        flechtungen liessen die Parteien als Gruppe erschei-
                                                        nen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen
                                                        Tätigkeiten waren A, B, C und D als Mitglieder der
                                                        Verwaltung der X Genossenschaft verantwortlich. A
                                                        war zudem alleiniger Verwaltungsrat bei der Y AG
                                                        und der Z AG. Über die X Genossenschaft, die Y AG
                                                        sowie die Z AG wurde noch vor Abschluss des auf-
                                                        sichtsrechtlichen Verfahrens seitens des zivilen Kon-
                                                        kursgerichts der Konkurs eröffnet.
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                                   Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Un-       Entscheiddatum: 24.2.2017
              FINMA case reports
­FINMA | Enforcement report 2017

                                   terlassungsanweisung gegen B, C und D ohne Pub-        Parteien: X AG, natürliche Personen A und B
                                   likation sowie gegen A mit Publikation für die Dauer   Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
                                   von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)
                                                            ­­                            einlagen
                                   Rechtskraft: Die Verfügung wurde seitens der X         Zusammenfassung: Die X AG hat von mindestens
                                   Genossenschaft, der Y AG, der Z AG sowie A nicht       26 Privatpersonen Darlehen zu einem Gesamtbetrag
                                   angefochten und ist ihnen gegenüber rechtskräftig.     in sechsstelliger Höhe erhalten und dazu auch Ver-
                                   Gegenüber B, C und D ist die Verfügung nicht rechts-   mittler eingesetzt. Die X AG hat damit gewerbsmäs-
                                   kräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-1568/2017.        sig Publikums­   einlagen entgegengenommen, ohne
                                                                                          über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2
                                                                                          BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unter-
                                                                                          stellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B als Mit-
                                                                                          glieder des Verwaltungsrats der X AG massgeblich
                                                                                          verantwortlich. Die X AG wie auch A und B kamen
                                                                                          zudem ihren Auskunftspflichten nur mangelhaft
                                                                                          nach (Art. 29 FINMAG).
                                                                                                         ­­
                                                                                          Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                                                               ­­        Liqui­
                                                                                          dation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG ­­
                                                                                          i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Un-
                                                                                          terlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer
                                                                                          von je fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)
                                                                                                                      ­­
                                                                                          Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
                                                                                          ten und ist rechtskräftig.
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Entscheiddatum: 2.3.2017                                 Entscheiddatum: 2.3.2017

                                                                                                                   ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                                 FINMA case reports
Partei: natürliche Person A                              Partei: natürliche Person B
Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­           Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
einlagen                                                 einlagen
Zusammenfassung: Die X AG verkaufte in eige-             Zusammenfassung: Die X AG verkaufte in eigenem
nem Namen und unter Einschaltung einer Vermitt-          Namen und unter Einschaltung einer Vermittlerin
lerin Wandelanleihen der Y AG an Dritte, ohne die        Wandelanleihen der Y AG an Dritte, ohne die gesetz-
gesetzliche Prospektpflicht für die Anleihen zu erfül-   liche Prospektpflicht für die Anleihen zu erfüllen. Auf
len. Auf diese Weise nahmen die Gesellschaften als       diese Weise nahmen die Gesellschaften als Gruppe
Gruppe einen Gesamtbetrag in sechsstelliger Höhe         einen Gesamtbetrag in sechsstelliger Höhe entge-
entgegen. Nachdem über die Gesellschaften bereits        gen (siehe Fall 19). Nachdem über die Gesellschaf-
vorgängig der Konkurs eröffnet und diese aus den         ten bereits vorgängig der Konkurs eröffnet und diese
Handelsregistern gelöscht worden waren, stellte die      aus den Handelsregistern gelöscht worden waren,
­FINMA fest, dass A aufgrund seiner massgeblichen        stellte die ­FINMA fest, dass B aufgrund seiner mass-
 Beiträge im Rahmen seiner faktischen und formellen      geblichen Beiträge im Rahmen seiner faktischen und
 Organfunktionen bei den besagten Gesellschaften         formellen Organfunktionen bei den besagten Ge-
 das aufsichtsrechtliche Verbot der Entgegennahme        sellschaften das aufsichtsrechtliche Verbot der Entge-
 von Publikums­  einlagen ohne Bewilligung (Art. 1       gennahme von Publikums­einlagen ohne Bewilligung
 Abs. 2 BankG) schwer verletzte.                         (Art. 1 Abs. 2 BankG) schwer verletzte.
 Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Pub-       Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                               ­­         Publi-
 likation einer Unterlassungsanweisung gegen A für       kation einer Unterlassungsanweisung gegen B für die
 die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 ­­FINMAG).           Dauer von fünf Jahren (Art. 34 ­­FINMAG)
 Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-        Rechtskraft: Auf die von B erhobene Beschwerde ist
 ten und ist rechtskräftig.                              das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, vgl.
                                                         Urteil BVGer B-2005/2017 vom 31.10.2017.
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  16                                21                                                        22
                                    Entscheiddatum: 16.3.2017                                 Entscheiddatum: 23.3.2017
              FINMA case reports­
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                                    Partei: natürliche Person A                               Partei: X AG
                                    Thema: unerlaubte Emissionshaustätigkeit als              Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
                                    ­Gruppe                                                   einlagen
                                     Zusammenfassung: B übernahm als Verwaltungs-             Zusammenfassung: Der Geschäftszweck der X AG
                                     rätin und Geschäftsführerin grosse Mengen an Akti-       bzw. deren ausländischer Tochtergesellschaften be-
                                     en einer Gesellschaft. Durch den Einsatz von diversen    stand insbesondere in der Projektierung, dem Bau
                                     Vermittlern verkauften sowohl B in eigenem Namen         und dem Betrieb von Windenergieprojekten. Zwecks
                                     als auch A, diese jedoch treuhänderisch für B, diese     Finanzierung ihres Geschäftsmodells nahm die X AG
                                     Aktien mittels «cold calls» erstmals auf dem Primär-     insbesondere Darlehen von zahlreichen Investoren
                                     markt an über 100 Personen. A und B übten damit          entgegen und gab Anleihen aus. Zur Investorenak-
                                     als Gruppe eine bewilligungspflichtige Effektenhänd-     quise setzte sie verschiedene Vermittler ein. Die X AG
                                     lertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus      liess die Anleihen insbesondere nach Ablauf der
                                     (Art. 10 BEHG).                                          Zeichnungsfrist zeichnen, belastete den vorgesehe-
                                     Massnahmen: Publikation einer Unterlassungs-             nen Marchzins nicht und gewährte Discounts auf der
                                     anweisung für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34         Einzahlung, womit es an der erforderlichen Einheit-
                                     ­­­FINMAG)                                               lichkeit gemäss Definition einer Anleihensobligation
                                        Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-   fehlte. Der von der X AG an die Anleger ausgegebe-
                                        ren BVGer B-2579/2017                                 ne Prospekt wies überdies nicht den erforderlichen
                                                                                              Informationsgehalt gemäss Art. 1156 Abs. 2 OR und
                                                                                              Art. 652a Abs. 1 OR auf. Insbesondere wurde der Re-
                                                                                              visionsbericht nicht von einer ordentlichen Revisions-
                                                                                              gesellschaft gemäss Art. 727b Abs. 1 OR erstellt, und
                                                                                              der Prospekt enthielt nicht sämtliche für einen fun-
                                                                                              dierten Anlageentscheid erforderlichen Informatio-
                                                                                              nen. Eine Ausnahme von einer unterstellungspflich-
                                                                                              tigen Entgegennahme von Publikums­einlagen nach
                                                                                              Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV lag damit nicht vor. Sämt-
                                                                                              lichen Verbindlichkeiten kam demnach Einlagencha-
                                                                                              rakter zu. Die X AG hat ohne Bewilligung gewerbs-
                                                                                              mässig Publikums­     einlagen entgegengenommen
                                                                                              (Art. 1 Abs. 2 BankG). Sie stellte jedoch im Sinne von
                                                                                              Art. 31 ­­FINMAG unverzüglich den ordnungsgemäs-
                                                                                              sen Zustand wieder her und hielt die Anleger vollum-
                                                                                              fänglich schadlos.
                                                                                              Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                                                                      ­­         Un-
                                                                                              terlassungsanweisung gegen die X AG bzw. deren
                                                                                              Organe ohne Publikation; Androhung der Liquida-
                                                                                              tion im Wiederholungsfall
                                                                                              Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
                                                                                              ten und ist rechtskräftig.
FINMA case reports

23                                                     24                                                       17
Entscheiddatum: 11.5.2017                              Entscheiddatum: 13.7.2017

                                                                                                                ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                              FINMA case reports
Partei: natürliche Person A                            Parteien: X Ltd., X Ltd. Zweigniederlassung Schweiz,
Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­         natürliche Person A
einlagen                                               Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
Zusammenfassung: A bot über seinen Webauftritt         einlagen.
einem offenen Anlegerkreis Pflanzensetzlinge zum       Zusammenfassung: Geschäftsführer A nahm im
Kauf mit dem Versprechen an, diese im Ausland          Namen der X Ltd. von über 350 Privatpersonen Gel-
anzupflanzen und die Investoren anteilsmässig am       der im Gesamtbetrag von über CHF 750 000.– über
Ernteertrag zu beteiligen. Den Anlegern wurde da-      private Konten in der Schweiz entgegen und ver-
bei eine jährliche Rendite von durchschnittlich über   sprach diesen eine Erfolg sversprechende Anlage mit
15 Prozentin Aussicht gestellt. In Anbetracht der      (teils fixen) Renditen sowie die jederzeitige Rückzah-
Gesamtumstände kam die F­ INMA zum Schluss, dass       lung ihrer Investitionen. Die X Ltd. eröffnete in der
mit dem abgeschlossenen Geschäft kein eigentlicher     Schweiz eine Geschäftslokalität, wo sich auch der
Vertrag auf die Übertragung von Eigentum erfolg-       tatsächliche Ort der Leitung befand. Damit hat die
te, sondern dessen Zweck vielmehr demjenigen bei       X Ltd. über eine Zweigniederlassung gewerbsmässig
der Gewährung eines verzinslichen Darlehens ent-       Publikums­einlagen entgegengenommen, ohne über
sprach. In der Folge stellte die F­INMA fest, dass A   die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG)
gewerbsmässig Publikums­einlagen entgegengenom-        zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungs-
men hatte, ohne über die notwendige Bewilligung zu     pflichtigen Tätigkeit war A massgeblich verantwort-
verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG), womit er aufsichts-    lich. Die X Ltd und A kamen ihren Auskunftspflichten
rechtliche Bestimmungen schwer verletze.               nur mangelhaft nach (Art. 29 FINMAG).
                                                                                       ­­
Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Pub-      Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG);
likation einer Unterlassungsanweisung gegen A für      Eintragung der faktischen Zweigniederlassung im
die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 ­­FINMAG)           Handelsregister (Art. 1 Abs. 2 ABV-­FINMA); Liquida-
Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-       tion und Konkurseröffnung (Art. 37 ­­FINMAG i.V.m.
ten und ist rechtskräftig.                             Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlas-
                                                       sungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jah-
                                                       ren (Art. 34 FINMAG)
                                                                      ­­
                                                       Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
                                                       ten und ist rechtskräftig.
FINMA case reports

  18                                25
                                    Entscheiddatum: 20.7.2017                               Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG);
              FINMA case reports­
­FINMA | Enforcement report 2017

                                    Parteien: X AG, natürliche Personen A, B, C und D       ­Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 ­­FINMAG
                                    Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­           i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unter-
                                    einlagen                                                 lassungsanweisung gegen A, B und C für die Dauer
                                    Zusammenfassung: Die X AG bot ihren Kunden               von vier Jahren und gegen D für die Dauer von drei
                                    ein Investitionsvehikel mit mehrjährigem Anlageho-       Jahren (Art. 34 FINMAG)
                                                                                                             ­­
                                    rizont an, bei dem Kundengelder in den Anbau land-       Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene
                                    wirtschaftlicher Erzeugnisse in Südostasien angelegt     Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
                                    wurden. Wesentliches Merkmal dieses Modells war          gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-4772/2017 vom
                                    der Umstand, dass die Kapitalrückzahlung nicht am        19.12.2017.
                                    Ende der Vertragslaufzeit, sondern gestaffelt über
                                    mehrere Jahre – jeweils anlässlich der Auszahlung
                                    des Ernteerlöses – erfolgte. Die periodischen Auszah-
                                    lungen an die Kunden wiesen sowohl eine Kapital-
                                    rückzahlungs- als auch eine Renditekomponente auf,
                                    womit den getätigten Investitionen Einlagecharakter
                                    zukam. Beim von der X AG konzipierten Vertrags-
                                    konstrukt – bestehend aus kauf-, pacht- und dienst-
                                    leistungsrechtlichen Bestimmungen – war ungeach-
                                    tet seiner Namensgebung von einer zivilrechtlichen
                                    Rechtsgestaltung zwecks Umgehung aufsichtsrecht-
                                    licher Vorschriften über bankengesetzliche Bewilli-
                                    gungsvorschriften auszugehen. Dementsprechend
                                    kam vorliegend die Ausnahmebestimmung zum
                                    Verbot der Entgegennahme von Publikums­einlagen
                                    betreffend Verträge auf die Übertragung von Eigen-
                                    tum (Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV bzw. Art. 3a Abs. 3
                                    Bst. a aBankV) nicht zum Tragen. Die F­ INMA stellte
                                    fest, dass die X AG ohne Bewilligung gewerbsmäs-
                                    sig Publikums­  einlagen entgegengenommen hatte
                                    (Art. 1 Abs. 2 BankG). A, B, C und D leisteten mass-
                                    gebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit der Ge-
                                    sellschaft.
FINMA case reports

26                                                     27                                                     19
Entscheiddatum: 27.7.2017                              Entscheiddatum: 25.8.2017

                                                                                                              ­FINMA | Enforcement report 2017
                                                                                                                            FINMA case reports
Parteien: X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Perso-     Parteien: X AG, Y AG, Z AG
nen A, B und C                                         Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­         einlagen
einlagen                                               Zusammenfassung: Die X AG, die Y AG und die Z
Zusammenfassung: Die ausländische X PLC (zeit-         AG boten den Erwerb von Gutscheinen an. Mit dem
weise handelnd durch eine formell eingetragene         Kauf eines Gutscheins erwarb der Käufer ein virtuel-
Zweigniederlassung) gab im Jahr 2016 von der
­                                                      les Guthaben, das zum künftigen Bezug von Waren
Schweiz aus Anleihen für rund CHF 1 Mio. aus. Da       eingesetzt werden konnte. Zwar gelten Gelder, die in
diese nicht als Anleihensobligationen per definitio-   geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zah-
nem galten und die Gläubiger auch nicht in einem       lungssystem (Bezahlkarten, Internetbezahlmöglich-
Art. 1156 OR entsprechenden Umfange informiert         keiten, Mobiltelefonbezahlsysteme usw.) zugeführt
wurden, fand der Ausnahmetatbestand von Art. 5         werden, unter den gegebenen Voraussetzungen
Abs. 3 Bst. b BankV keine Anwendung. Aufgrund          nicht als Einlagen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d BankV). Die
der engen personellen, geschäftlichen, finanziellen    Voraussetzung der Geringfügigkeit bedingt jedoch,
und organisatorischen Verflechtungen zwischen der      dass das maximale Guthaben pro Kunde nie mehr
X PLC bzw. deren Zweigniederlassung sowie der          als CHF 3000.– beträgt (­FINMA-RS 08/3, Rz. 18bis).
Y AG wurden diese aufsichtsrechtlich als Gruppe        Die Abklärungen ergaben, dass diese Schwelle bei
betrachtet, die gewerbsmässig Publikums­    einlagen   einigen Käufern überschritten wurde und bei den
entgegengenommen hat, ohne über die dafür erfor-       Gesellschaften kein Kontrollsystem bestand, das de-
derliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfü-   ren Einhaltung überprüfte und eine Überschreitung
gen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen    verhinderte. Der Verkauf der Gutscheine wurde zwi-
Tätigkeit waren A und B sowie in vergleichsweise       schenzeitlich eingestellt.
geringerem Ausmasse C massgeblich verantwortlich.      Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG);
                                                                                              ­­        Un-
Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG);           terlassungsanweisung gegen X AG, Y AG und Z AG
­Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 ­­FINMAG    ohne Publikation
 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Un-   Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-
 terlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer      ren BVGer B-5473/2017
 von vier und gegen C für die Dauer von zwei Jahren
 (Art. 34 ­­FINMAG)
 Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
 ten und ist rechtskräftig.
FINMA case reports

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                                   Entscheiddatum: 7.9.2017                                Entscheiddatum: 8.9.2017
              FINMA case reports
­FINMA | Enforcement report 2017

                                   Parteien: X S.A., Y Ltd., Z AG in Liquidation, natür-   Parteien: Verein X, Y AG, Z AG, natürliche Personen
                                   liche Person A                                          A, B, C und D
                                   Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­          Thema: unerlaubte Entgegennahme von Publikums­
                                   einlagen                                                einlagen
                                   Zusammenfassung: Die ausländische X S.A. ver-           Zusammenfassung: Der Verein X, die Y AG und
                                   fügte als Holdinggesellschaft bis zu deren Verkauf im   die Z AG stellten eine Internetplattform zur Verfü-
                                   Jahr 2015 über eine Schweizer Tochtergesellschaft,      gung, mit der interessierte Nutzer eine angebliche
                                   die Z AG in Liquidation. Die X S.A. beschaffte die      Kryptowährung erwerben, verkaufen oder transfe-
                                   für die Investitionen in Entwicklung und Bau von        rieren konnten. Diese war nach der Darstellung der
                                   Projekten notwendigen Mittel u.a. durch die Entge-      Initianten dezentral, vollständig transparent und im
                                   gennahme von festverzinslichen Darlehen von priva-      Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährun-
                                   ten Anlegern. Zwischen 2012 und 2014 nahm die           gen durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt.
                                   X S.A. von mehr als 20 grösstenteils aus der Schweiz    Gemäss Beschrieb sollten insgesamt 80 % des Aus-
                                   stammenden Anlegern Darlehen im Gesamtbetrag            gabewertes in Form von tangiblen Werten wie Edel-
                                   von mehreren 100 000 Franken entgegen. Die Dar-         metallen (hauptsächlich Silber und Gold) und stabi-
                                   lehensverträge sahen die Rückzahlung nebst Zins         len Währungen (hauptsächlich EUR, USD und CHF) in
                                   nach vereinbarter Laufzeit vor, womit es sich um        einem unabhängigen Wertekorb hinterlegt werden.
                                   Investitionen mit Einlagecharakter handelte. Zudem      Der Verein X, die Y AG und die Z AG nahmen in den
                                   warb die X S.A. über ansässige Vermittler öffentlich    Jahren 2016/2017 von mehreren 100 Nutzern Gelder
                                   für ihre Anlagen. Die ­FINMA kam zum Schluss, dass      im Umfang von mindestens CHF 4 Mio. entgegen.
                                   die X S.A. gewerbsmässig Publikums­einlagen entge-      Die von den Nutzern einbezahlten Gelder wurden
                                   gennahm, ohne über die erforderliche Bewilligung        diesen auf virtuellen Konten gutgeschrieben, wobei
                                   (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. A als zeichnungs-    eine Rückzahlungsverpflichtung zulasten der ausge-
                                   berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der X S.A.    benden Gruppe bestand. Die Zuweisungen an die
                                   und von deren (im Verfügungszeitpunkt bereits aus       Nutzer erfolgten aber lediglich buchhalterisch, d.h.
                                   dem Handelsregister gelöschten) Tochtergesellschaft     die Gelder verblieben realiter auf den Bankkonten
                                   Z AG in Liquidation war dabei hauptverantwortlich       der ausgebenden Gruppe und wurden damit ge-
                                   für deren Geschäftstätigkeiten.                         poolt. Die Kursentwicklung der angeblichen Kryp-
                                   Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG); Ein-       towährung war wirtschaftlich nicht nachvollziehbar,
                                   stellung bzw. Abschreibung des Verfahrens gegen-        zumal die von der ausgebenden Gruppe suggerierte
                                   über der Y Ltd. und der Z AG in Liquidation; Publika-   Substanz- respektive Sachwertunterlegung nicht im
                                   tion einer Unterlassungsanweisung gegen A für die       erforderlichen Umfang bestand. Eine Überprüfung
                                   Dauer von zwei Jahren (Art. 34 ­­FINMAG)                der technischen Gegebenheiten ergab zudem, dass
                                   Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfah-     seitens der Verantwortlichen in die Preisbildung ein-
                                   ren BVGer B-5737/2017                                   gegriffen und der Kurs beliebig manipuliert werden
                                                                                           konnte, womit vorliegend auch keine echte Kryp-
                                                                                           towährung bestanden hat. Die ­FINMA stellte fest,
FINMA case reports

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dass der Verein X, die Y AG und die Z AG als Gruppe       Entscheiddatum: 5.10.2017

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                                                                                                                                   FINMA case reports
ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikums­einlagen         Parteien: X AG, natürliche Personen A, B und C
entgegengenommen hatten. A, B, C und D leisteten          Thema: unerlaubte Emissionshaustätigkeit
massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit         Zusammenfassung: Die X AG verkaufte ab dem
der Gesellschaft.                                         Jahr 2016 in grossem Umfang Aktien der Y AG an
Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG);              private Investoren, die sie zuvor von dieser übernom-
­Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 ­­FINMAG       men hatte. Der Aktienvertrieb stellte die einzige Ge-
 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unter-   schäftstätigkeit und Einnahmequelle der X AG dar.
 lassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von        Die Gesellschaft verfügte nur über eine einzige Mit-
 fünf Jahren, gegen C für die Dauer von drei Jahren       arbeiterin in der Schweiz, die als deren Organ fun-
 und gegen D für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34       gierte. Zudem setzte sie Vermittler im Ausland ein,
 ­­FINMAG)                                                die die Investoren mittels «cold calls» anwarben und
   Rechtskraft: Die Verfügung ist gegenüber dem Ver-      dafür mit Provisionen entschädigt wurden. Gleichzei-
   ein X, der Y AG und der Z AG in Rechtskraft erwach-    tig gaben sie den Interessenten auch Informations-
   sen. Die Verfügung wurde von A, B, und C ange-         materialien ab, worin die Y AG als vielversprechende
   fochten; Beschwerdeverfahren BVGer B-5769/2017,        Investition angepriesen wurde, deren Aktien kurz vor
   vgl. betreffend B den Abschreibungsentscheid BVGer     einer Börsenkotierung stehen würden. Tatsächlich
   B-5780/2017 vom 11.12.2017.                            konnte in der Untersuchung keine reale Geschäfts-
   Medienmitteilung der ­FINMA vom 17.9.2017              tätigkeit der Y AG festgestellt werden. Die mit dem
                                                          Aktienvertrieb erzielten Einnahmen wurden in der
                                                          Regel umgehend an die ausländischen Vermittler so-
                                                          wie an die (faktischen) Organe der X AG bzw. an von
                                                          diesen beherrschten Gesellschaften im Ausland ab-
                                                          geführt. Die F­ INMA stellte in der Folge fest, dass die
                                                          X AG ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effek-
                                                          tenhandel betrieben hatte (Art. 10 BEHG). A, B und
                                                          C leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte
                                                          Tätigkeit der Gesellschaft.
                                                          Massnahmen: Feststellung (Art. 32 ­­FINMAG);
                                                          ­Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 ­­FINMAG
                                                           i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungs-
                                                           anweisung gegen A und B für die Dauer von fünf
                                                           Jahren und gegen C für die Dauer von zwei Jahren
                                                           (Art. 34 ­­FINMAG)
                                                           Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefoch-
                                                           ten und ist rechtskräftig.
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