EU VAT policy initiatives in the context of the recent tax action plan - BDI 16/04/2021

Page created by Rene Sandoval
 
CONTINUE READING
EU VAT policy initiatives in the context of the recent tax action plan - BDI 16/04/2021
EU VAT policy initiatives
              in the context of
         the recent tax action plan

   Patrice PILLET
                      BDI – 16/04/2021
    Head of Unit
DG TAXUD – VAT Unit
European Commission
EU VAT policy initiatives in the context of the recent tax action plan - BDI 16/04/2021
Tax Action Plan
               Communication adopted by the Commission on 15 July 2020:
                    “AN ACTION PLAN FOR FAIR AND SIMPLE TAXATION
                  SUPPORTING THE RECOVERY STRATEGY” (COM/2020/312)

                    A response to the dual challenge
                          of the current crisis:
          - supporting a swift economic recovery by removing
          tax obstacles in the single market
          - ensuring sufficient public revenue in the EU where
          the fight against tax fraud and evasion remains crucial
Tax Action Plan - General

          Set of 25 initiatives which the European Commission will take
          forward between now and 2024 to make taxation fairer, simpler
          and more adapted to modern technologies

             Covers initiatives in the field of direct and indirect taxation

          Not included: initiatives that will feature in the European Green
          Deal (Energy Tax Directive) and Public Health Agenda (review
          Tobacco and Alcohol Directive)
Contains a number of VAT
  policy actions that will be
taken between the end of this
  year and the end of 2022
Other VAT developments under discussion in Council :
- The definitive regime
- VAT rates
- Covid-19 related issues

VAT Ecommerce implementation (01/07/2021)
1. VAT in the Digital Age package

          This package includes a series of actions:

         A. Moving towards a single VAT registration in the EU

         B. Further extending the OSS

         C. Modernising VAT reporting obligations
           and facilitating e-invoicing
         D. Adapting the VAT framework to
           the platform economy
A. Towards a single EU VAT registration
Even after the VAT e-commerce package, taxable persons registered in their Member State of
establishment might still need additional VAT registrations in Member States where they are not
established, for instance when making supplies with installation and assembly, supplying on board means
of transport, making B2C supplies of gas and electricity.

The need for such registration could be further reduced by:

  • A further extension of the OSS for B2C transactions (see also hereafter)
  • A targeted use of reverse charge for B2B transactions

Proposal does not aim at replacing current VAT registration procedures applied by Member States.
B. Further extension of the OSS

The aim is to include all remaining B2C transactions not yet covered.

Taxable persons should then be able to report all B2C transactions in the EU
through a single VAT return to be submitted in their Member State of
establishment.

Whether to provide for obligatory use of the import One Stop Shop and
eliminating the threshold for its use will also be examined.
C. Modernising VAT reporting obligations
Use of new technologies in order to obtain quicker and/or more detailed information
on transactions is an ongoing process.

Measures taken by Member States are different, which significantly increases the
burden for businesses operating cross-border.

Proposal to modernise VAT reporting obligations should:
 • ensure a quicker, possibly real-time, and more detailed exchange of VAT information on intra-EU
   transactions
 • streamline the mechanisms that can be applied for domestic transactions

Need to further expand use of e-invoicing will also be examined.
D. Adapting VAT to the platform economy

The rapid development of the platform economy raises some key questions on the
VAT treatment of these transactions:

 • are the persons offering goods or services on the platforms taxable persons for VAT or not?
 • what is the nature of the services provided by the platforms?

There is a need for clarity and legal certainty on these issues for the actors involved.

The role platforms could have in securing collection of the tax will be examined:
providing information to the tax authorities or active involvement in the collection of
VAT?
2. Transforming the status of the VAT Committee

                                                            Since the TFEU, the
                                                                                           Should enhance the
                         The aim is to turn it into a   attribution of implementing
                                                                                        efficiency of the decision-
The VAT Committee is     ‘comitology committee’         powers to the Commission
                                                                                       making process in the area     Proposal presented in dec
 currently an advisory    that would oversee the             is the standard for
                                                                                       of VAT and contribute to a               2020.
      committee.         adoption of implementing       implementing measures in
                                                                                       more uniform application of
                         acts by the Commission.        all areas of EU law (Article
                                                                                         the EU VAT legislation.
                                                             291 of the TFEU).
3. Update VAT rules on financial services

                                The modernisation will take
                                                                The update should ensure a
                                 account of the rise of the
                                                                level playing field within the   Public consultation ongoing
 The exemption of financial    digital economy (fintech) and
                                                                    Union and take into
services dates back to 1977.         the increase in the                                         Proposal planned for end of
                                                                      consideration the
                               outsourcing of input services                                                2021.
                                                               international competitiveness
                                by financial and insurance
                                                                     of EU companies.
                                          operators.
4. Revise the VAT special scheme
   for travel agents

The current rules lead to distortions of   The aim is to simplify the scheme and
 competition between EU established         to ensure a level playing field within   Evaluation published in Feb 2021
    and non-EU established travel           the EU taking into consideration the
agencies organising travels in the EU.        competitiveness of the EU travel          Possible proposal in 2022.
Digitalisation aggravates the problem.                    industry.
5. Greener taxation of passenger transport

   Certain exemptions in the
  VAT Directive relate only to      There is a need to review    The review would include
   certain types of passenger     these exemptions in order to   simplification of VAT rules
transport. This leads to a non-    ensure their coherence with     regarding the place of      Proposal planned for 2022.
      taxation with VAT of          the goals of the European      taxation of passenger
 international air and maritime           Green Deal.                transport services.
      passenger transport.
Dispute Resolution Mechanism

   EU VAT Forum - January 2020
Recommendations on prevention and         President Von der Leyen’s
  resolution of VAT double taxation          political guidelines                Action
               disputes

                                           An economy that works      Impact assessment possibly
   Enhance dialogue between MS and
1 Enhance                                       for people            leading to a legislative
          dialogue between MS and
               taxpayers                                              initiative in the form of a
                                                Tax fairness          Commission proposal for a
    Upgrade existing tools and set up a                               Council directive introducing
2    complete process to prevent and
           solve VAT disputes                                         a dispute resolution
                                              Make it easier for
                                              business to work        mechanism in the field of
                                               across borders         VAT.
     Create an EU legal framework to
3    prevent and solve VAT disputes
Keep in touch
     ec.europa.eu/taxation_customs/   @EU_Taxud

     ec.europa.eu/                    @EU_Commission

     europeancommission               @EuropeanCommission

     @EuropeanCommission              EUTube

     European Commission              EU Spotify

16
Questions ?
4. Berliner Umsatzsteuertag
   Die Neutralität der Umsatzsteuer – Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht

Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte
Stefan Heinrichshofen - Peters, Schönberger & Partner
Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Georg von Streit - Deutsche Post
Annette Selter - BDI (Moderation)

                                                                                          1
Die Neutralität der Umsatzsteuer
  Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht

▪ Neutralität der Mehrwertsteuer ist ein tragendes Prinzip des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts
▪ Verfahrensrecht hat eine dienende Funktion

                                                          § 85 AO
   Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.

                                                                                                            2
Gefährdete Neutralität
  Fallgruppen

▪ Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt eine korrespondierende Steuerfestsetzung beim Leistenden und beim
  Leistungsempfänger.

▪ Kongruente Beurteilung – korrespondierende Besteuerung
 − Besteuerung beim Leistenden – Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger
 − Geschäftsveräußerung im Ganzen
 − Organschaft
 − Steuerbefreiung
 − Steuersatz
 − Grenzüberschreitenden Leistungen

                                                                                                              3
Die Neutralität der Umsatzsteuer
   Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht

▪ Inkongruente Beurteilung führt zu
  − nicht korrespondierenden Besteuerung und damit zur
  − Verletzung des Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer.

▪ Petitum:
  − Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts

▪ Ziel:
  − Korrespondierende Steuerfestsetzung als verfahrensrechtlicher Garant der materiell-rechtlichen Neutralität

                                                                                                                 4
Korrespondierende Besteuerung
  Reformvorschläge - Überblick

▪ Einschränkung der Vollverzinsung der Umsatzsteuer
▪ Allgemeines Auskunftsverfahren
▪ Gesondertes Feststellungsverfahren
▪ Änderungsverfahren bei nicht korrespondierender Besteuerung
▪ Zwischenstaatliche Abstimmungsverfahren

                                                                5
Reformvorschläge
   Einschränkung der Vollverzinsung

Georg von Streit - Deutsche Post

                                      6
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Verzinsung widerspricht mehrwertsteuerlichen Grundsätzen und verkompliziert die Rechtslage unnötig

▪ Verzinsung gem. § 233a AO ist ein wesentlicher „Störfaktor“ für die neutrale Veranlagung und Abwicklung
  mehrwertsteuerlicher Sachverhalte

▪ Keine Akzeptanz bei Steuerzahlern (weil bei der MwSt häufig nicht nachvollziehbar)

▪ Ohne Verzinsung könnte man eine beträchtliche Anzahl von Gerichtsverfahren einsparen

▪ Die Regelungen würden sich erheblich vereinfachen

                                                                                                            7
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Beispiel 1

▪ EuGH, 15.9.2016, C-518/14 – Senatex (Rückwirkung Rechnungskorrektur)

▪ Seit Senatex etliche weitere Verfahren zu Fragen der Rückwirkung und zu Folgefragen:

 − Wann liegt eine „berichtigungsfähige“ Rechnung vor?

 − Liegt eine Korrektur auch bei Stornierung und Neuausstellung vor?

 − Etc.

▪ Alleiniger oder wesentlicher Grund für Senatex und Folgeverfahren ist die Verzinsung

▪ Ohne Verzinsung wären die Fragen in der Praxis größtenteils ohne Bedeutung

                                                                                         8
Reformvorschläge
   Einschränkung der Vollverzinsung

Beispiel 2

▪ BFH, 15.10.2019 – V R 14/18 (späterer Ausdruck einer elektronischen Rechnung)

▪ Verfahrensgang
  − Einspruch => FG Baden-Württemberg, 1.7.2015 – 12 K 3845/12 => BFH, 21.7.2016 – V B 66/15 => FG Baden-
    Württemberg, 13.12.2017 – 12 K 2690/16 => BFH, 15.10.2019 – V R 14/18 => FG Baden-Württemberg

▪ 2 (bzw. 3) mal FG, 2 mal BFH, Entscheidung nach 20 Jahren (Streitjahr 1999)

▪ Materiell alles unstreitig

▪ Steuer war ordnungsgemäß entrichtet worden, Käufer war vorsteuerabzugsberechtigt

                                                                                                            9
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Fiskus erleidet in vielen Fällen keinen finanziellen Nachteil

▪ Verzinsung zumindest dort ungerechtfertigt, wo voller Vorsteuerabzug gegeben ist

▪ Auch EuGH stellt bei der MwSt aufgrund des Grundsatzes der Neutralität eine Gesamtbetrachtung an
  (Beispiel: Korrektur eines Vorsteuerabzugs nach Vorauszahlung, wenn Lieferung nicht ausgeführt wird):

 − Käufer muss VorSt zurückzahlen, wenn Lieferer die Steuer nicht an das FA gezahlt hat*

 − Käufer muss VorSt nicht zurückzahlen, wenn Lieferer die Steuer an das FA gezahlt hat*

 * EuGH, 13.3.2014, C-107/13 – FIRIN; EuGH, 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und Wirtl
                                                                                                          10
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Verzinsung wird vom EuGH nicht unkritisch gesehen

▪ Zur Erhebung der Zinsen:

 − Senatex*: Nachzahlungszinsen werden ohne Berücksichtigung der Umstände erhoben, die eine Berichtigung der
   ursprünglich ausgestellten Rechnung erforderlich machen. Dies geht über das hinaus, was erforderlich ist, um die
   genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden.

▪ Auch bei Geldbußen stellt der EuGH darauf ab, ob der Fiskus einen Verlust von Steuereinnahmen erlitten hat

 − EN.SA*, Farkas* etc. (im konkreten Fall jeweils unverhältnismäßig)

 * EuGH, 15.9.2016, C-518/14 – Senatex; EuGH, 8.5.2019, C-712/17 – EN.SA; EuGH, 26.4.2017, C-564/15 – Farkas
                                                                                                                      11
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Auch Verwaltung ist zum Teil kritisch

▪ Antrag NRW v. 27.06.2018 (BR-Drucks. 310/18):
 − Im Rahmen der Umsatzbesteuerung kann es durch die Verzinsung im Einzelfall zu wirtschaftlich fragwürdigen
   Auswirkungen für die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer kommen. Dagegen ist das Ergebnis für den
   Fiskus bei einer Gesamtbetrachtung neutral. Das Ergebnis der Verzinsung in diesen Fällen sollte unter Beachtung
   des Unionsrechts kritisch überprüft und durch geeignete Vorschläge verändert werden.

▪ Verzinsung von mehrwertsteuerlichen Forderungen/Guthaben nicht in allen EU-Ländern
 − Keine Verpflichtung der MS zur Erhebung von Zinsen

                                                                                                                     12
Reformvorschläge
  Einschränkung der Vollverzinsung

Vorschlag

▪ Abschaffung der Verzinsung

▪ Allenfalls systemgerechte Reduzierung auf aufkommensrelevante Fälle

▪ Sämtliche Korrekturen „ex nunc“

                                                                        13
Reformvorschläge
   Auskunftsverfahren

Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg

                                                           14
Reformvorschläge
   Auskunftsverfahren

Auskunftsverfahren für die Zwecke der Umsatzsteuer

▪ Auf Antrag eines an einem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten an das für ihn zuständige Finanzamt
▪ Bedeutung des Auskunftsersuchens für das umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren als Voraussetzung für die
  Antragsbefugnis
▪ Hinzuziehung des oder der übrigen an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten zum Verfahren
▪ Hinzuziehung des für den oder die übrigen Beteiligten zuständigen Finanzamts zum Verfahren
▪ Rechtsfolge: Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft für alle an dem Verfahren Beteiligten (einschließlich der
  Finanzämter)
▪ Bei Verweigerung der verbindlichen Auskunft: Klage auf Erteilung der verbindlichen Auskunft vor dem für die
  Antragstellerseite zuständigen Finanzgericht unter Beiladung der übrigen Beteiligten

Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von
         Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung.
                                                                                                                        15
Reformvorschläge
   Beteiligung Dritter

Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg

                                                           16
Reformvorschläge
  Beteiligung Dritter

Erweiterung von Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren und Beiladung im gerichtlichen
Verfahren

▪ BFH, Beschluss vom 14.2.2019 (V B 103/16, BFH/NV 2019, 403): Keine Beiladung eines Finanzamts im
  finanzgerichtlichen Verfahren
▪ Folge: Uneinheitliche Beurteilungen durch die für den Leistenden und den Leistungsempfänger zuständigen Finanzämter
  möglich
▪ Folge: Mangelnde Mitwirkung der für die übrigen an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten zuständigen
  Finanzämter im finanzgerichtlichen Verfahren

Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von
         Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung.

                                                                                                                        17
Reformvorschläge
   Feststellungsverfahren

Stefan Heinrichshofen - Peters, Schönberger & Partner

                                                        18
Reformvorschläge
  Feststellungsverfahren

                                                  § 1 Abs. 1b UStG-E
Umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a UStG sowie die
Bestimmung des Steuerschuldners können auf Antrag eines am Leistungsaustausche beteiligten Unternehmers oder von
Amts wegen ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen von den am
Leistungsaustausch beteiligten Unternehmen und/oder von einer für die Festsetzung der Umsatzsteuer bei den am
Leistungsaustausch beteiligten Unternehmern zuständigen Finanzbehörde unterschiedlich beurteilt werden (streitiger
Sachverhalt). Ist der streitige Sachverhalt nur zwischen zwei am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmern streitig, so
ist für die Feststellung das Finanzamt des Leistenden bzw. sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner der
Umsatzsteuer ist, das Finanzamt des Leistungsempfängers zuständig; in allen übrigen Fällen das Finanzamt, bei dem der
Antrag als erstes eingeht.
Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von
Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung

                                                                                                                        19
Reformvorschläge
   Änderungsvorschriften

Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte

                                 20
Reformvorschläge
    Änderungsvorschrift

§ 174 a (Vorschlag) inkongruente Steuerfestsetzung
•    Führt eine
    − andere rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts gegenüber derjenigen bei erstmaliger Steuerfestsetzung zu einer
    − Änderung des Steuerbescheids (z.B. nach § 164 Abs. 2 AO, § 172 AO, § 173 AO)
•    und führt diese andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bei dem einen an dem Umsatz Beteiligten zu einer
     anderen rechtlichen Beurteilung als bei dem anderen an dem Umsatz Beteiligten (inkongruente Beurteilung) ,
•    so ist auch die Steuerfestsetzung bei dem anderen an dem Umsatz Beteiligten zu ändern.
•    Die beiden für die Steuerfestsetzung bei den Beteiligten zuständigen Finanzbehörden haben über die rechtliche
     Beurteilung des Sachverhalts Einvernehmen herzustellen.
•    Für den Fall, dass Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist dies festzustellen.
•    In diesem Fall entscheidet das Finanzgericht.
Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von
         Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung.
                                                                                                                         21
Reformvorschläge
   Einfluss des europäischen Rechts

Georg von Streit - Deutsche Post

                                      22
Reformvorschläge
  Einfluss des europäischen Rechts

Verfahrensrecht ist längst Teil des EU-Rechts

▪ Zwar: Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

▪ Aber: EU-Recht enthält bereits diverse Regelungen zum Verfahrensrecht
 − 178 ff. Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Verfahren zur Berichtigung der Vorsteuer
 − 220 ff. Ausstellung von Rechnungen
 − 250 ff. Erklärungspflichten
 − 358 ff. Regelungen zum One-Stop-Shop-Verfahren
 − Etc.

▪ S. auch MwStDVO, ZusArbVO, DVOen zur ZusArbVO (VOen gelten ohnehin unmittelbar in den MS)

▪ Insbesondere bei der MwSt gar nicht mehr immer eindeutig, ob (materielles) MwSt-Recht oder (formelles)
  Verfahrensrecht
                                                                                                           23
Reformvorschläge
  Einfluss des europäischen Rechts

Diverse Entscheidungen des EuGH zum Verfahrensrecht

▪ Beispiele
 − EuGH, 11.7.2002, C-62/00 – Marks & Spencer; EuGH, 15.3.2007, C-35/05 – Reemtsma; EuGH, 8.5.2008, C-95/07 und
   C-96/07 – Ecotrade; EuGH, 12.5.2011, C-107/10 – Enel Maritsa Iztok; EuGH, 6.9.2011, C-398/09 – Lady & Kid A/S;
   EuGH, 15.12.2011, C-427/10 – Banca Antoniana; EuGH, 26.01.2012, C-218/10 – ADV Allround Vermittlungs AG;
   EuGH, 11.04.2013, C-138/12 – Rusedespred OOD; EuGH, 26.4.2017, C-564/15 – Farkas; EuGH, 21.3.2018, C-533/16
   – Volkswagen; EuGH, 8.5.2019, C-712/17 – EN.SA; etc. etc.

 − Nationales Verfahrensrecht muss den Grundsätzen der Äquivalenz, Effektivität, Neutralität, des Vertrauensschutzes
   etc. entsprechen

                                                                                                                       24
Reformvorschläge
  Einfluss des europäischen Rechts

Auswirkungen auf nationales Recht – Folgen des Abweichens vom Unionsrecht

▪ Widerspruch einer nationalen Regelung des Verfahrensrechts zum Unionsrecht: Verpflichtung des nationalen
  Gesetzgebers, diese Norm aufzuheben oder zu ändern (außer wenn unionrechtskonforme Auslegung möglich)

▪ Steuerpflichtige können sich zumindest auf den Neutralitätsgrundsatz unmittelbar berufen

▪ Lt. EuGH können nationale Vorschriften auch „nicht anwendbar“ sein

▪ Der EuGH hat umgekehrt aber auch Rechte für anwendbar erklärt, die sich im nationalen Verfahrensrecht nicht
  wiederfinden (z.B. Direktanspruch gem. Reemtsma-Urteil)

                                                                                                                25
Reformvorschläge
  Einfluss des europäischen Rechts

Auswirkungen auf nationales Recht – Beispiele

▪ § 14c UStG
 − Folge des Urteils EuGH, 19.9.2000 – C-454/98 – Schmeink & Cofreth/Strobel

▪ Direktanspruch auf Erstattung gegen Finanzbehörden
 − Folge der Urteile EuGH, 15.3.2007, C-35/05 – ReemtsmaEuGH; 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und
   Wirtl; u.a.
 − Noch nicht umgesetzt

▪ Keine absolute Geltung von Ausschluss-/Festsetzungsfristen, z.B. i.S.d. §§ 169 ff. AO
 − Folge der Urteile EuGH, 21.3.2018, C-533/16 – Volkswagen; EuGH, 12.04.2018, C-8/17 – Biosafe; EuGH, 3.10.2016,
   C-532/16 – SEB bankas AB; u.a.
 − Noch nicht umgesetzt
                                                                                                                    26
Reformvorschläge
  Einfluss des europäischen Rechts

Zwischenstaatliche Zusammenarbeit

▪ Verständigungsverfahren

 Für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU wird angeregt, ein Verständigungsverfahren nach dem Vorbild
 des Mehrwertsteuerausschusses zu etablieren.

▪ Crossborder-Ruling

 Es wird angeregt, das Pilotverfahren „Crossborder-Ruling“ als dauerhaftes Verfahren zu installieren.

                                                                                                                      27
Die Neutralität der Umsatzsteuer
   Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht

Diskussion

Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte
Stephan Heinrichshofen - Peters, Schönberger § Partner
Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Georg von Streit - Deutsche Post
Annette Selter - BDI (Moderation)

                                                           28
NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG
4. BERLINER UMSATZSTEUERTAG

ANDREAS TREIBER, RICHTER AM BUNDESFINANZHOF
MARKUS MOOS, FINANZMINISTERIUM HESSEN
DR. VERONIKA PULL, FLUGHAFEN MÜNCHEN GMBH
DR. TANJA WALTER-YADEGARDJAM, FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER
AGENDA

1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen?

2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung

3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich?

                                                                            2
0. DAS AKTUELLSTE
EUGH V. 15.04.2021 – C-868/19 FA FÜR KÖ BERLIN
Art. 11 MwStSystRL ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, der
Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit für eine
Personengesellschaft, zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine
als ein Mehrwertsteuerpflichtiger zu behandelnde Personengruppe zu
bilden, davon abhängig macht, dass Gesellschafter der Personengesellschaft
neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen
finanziell eingegliedert sind.
➢ EuGH verwirft Auffassung des V. Senats des BFH und des BMF
➢ Rz. 64: Deutschland darf Organschaft von der Bewilligung der Bildung einer
   Mehrwertsteuergruppe durch die Finanzverwaltung abhängig machen.
                                                                           3
AGENDA

1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute
   kommen?

2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung

3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich?

                                                                       4
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem
    anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Art. 168 Buchst. a MwStSystRL: Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke
seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von
ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a. die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
    ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw.
    erbracht wurden oder erbracht werden …

                                                                                               5
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS
Z.B. EuGH-Urteil vom 12.11.2020 - C-42/19, Sonaecom (MwStR 2021, 25, Rz 41 und 42):
Dazu muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren
Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Die hierfür getätigten
Ausgaben müssen zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätze gehören.
Bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs besteht ein Recht auf
Vorsteuerabzug, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und – als solche – Kostenelemente der von
ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. = direkt und
unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen.

                                                                                            6
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin der A-GmbH. Die A-GmbH erhielt die
Genehmigung zum Neuaufschluss und Betrieb eines Steinbruchs nur unter der Auflage, dass sie eine im
Eigentum der Stadt X stehende Gemeindestraße bis zum 31.12.2006 ausbaut. In einem Vertrag
verpflichtete sich die Stadt X zur Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts und die
A-GmbH zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts.

Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH die B-GmbH, die ebenfalls eine Organgesellschaft der Klägerin ist,
mit dem Ausbau der Straße entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt X. Im Jahr 2006 wurde die
Baumaßnahme fertig gestellt und die Nutzung aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH
erfolgt eine (geringe) PKW-Nutzung.

Die Klägerin zog die in den Eingangsleistungen enthaltene Steuer in der Umsatzsteuererklärung für 2006
als Vorsteuer ab. Das FA nahm eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Lieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr.
3 UStG) an die Stadt X an.

Das Hessische FG (Urteil vom 15.12.2016, 1 K 2213/13, EFG 2018, 495) gab der Klage teilweise statt.
Es besteuerte keine unentgeltliche Wertabgabe, aber versagte den Vorsteuerabzug.

                                                                                                         7
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE
BISHERIGE LÖSUNGSANSÄTZE
                     BFH                                         ÖVwGH
▪ XI R 60/07: unentgeltliche Lieferung der     ▪ 2017/15/0003 Vorsteuerabzug: ja
  Straße = § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG (wie FA)     ▪ 2009/15/0137 unentgeltliche
▪ V R 12/08, V R 17/10: schon kein                Wertabgabe: ja
  Vorsteuerabzug, da eine unentgeltliche                          EuGH
  Lieferung eine nichtwirtschaftliche          ▪ C-126/14, C-132/16: Vorsteuerabzug ja
  Tätigkeit ist (wie FG)                       ▪ C-48/97, C-581/08: unentgeltliche
▪ XI R 8/10: mittelbarer Zusammenhang mit         Wertabgabe: ja
  steuerpflichtigem Umsatz reicht nicht aus.                    GA Kokott
                                               ▪C-132/16: Entgeltliche Lieferung?

                                                                                         8
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG … ist dahin auszulegen, dass ein
Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde
durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von
diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der
Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was
erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten
Ausgangsumsätze enthalten sind.
➢ EuGH verwirft damit bisherige deutsche Lösung.
➢ EuGH betont dabei, dass die gebaute Straße unerlässlich für die Ausgangsleistungen der
   Klägerin (Lieferung von Steinen) ist (Rz. 31 f.)
➢ EuGH betont das Eingehen der Kosten der Straße in die Kosten der Ausgangsumsätze (Rz 33)
➢ M.E. ist damit Vorlage voll bestätigt.

                                                                                           10
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE
2. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb
eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die
von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer
Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten
keinen „Umsatz gegen Entgelt“ … darstellen.

➢ EuGH verwirft damit gedanklichen Ansatz der Generalanwältin Kokott aus „Iberdrola“.
➢ Der Vertrag mit der Gemeinde nicht Rechtsrahmen für die Genehmigung. (Rz 46 ff.)
➢ Genehmigung des RP ist einseitige „Entscheidung“ (= VA), die kein Rechtsverhältnis
  begründet (Rz 49) und daneben keine Geldleistung. (Rz 50)
➢ Der Ausbau der Straße ist nicht die Gegenleistung für das Recht auf Abbau, sondern conditio
  sine qua non für Ausübung des Rechts auf Abbau. (Rz 51)
➢ Die Vorlage des BFH damit m.E. auch insoweit bestätigt.

                                                                                                 11
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE
3. Art. 5 Abs. 6 … Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde
durchgeführte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße, die der Öffentlichkeit offensteht,
aber im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten
unentgeltlich durchgeführt hat, von ihm sowie von der Öffentlichkeit genutzt wird, keinen
Umsatz darstellen, der einer Lieferung … gegen Entgelt … gleichzustellen ist.

➢   Der EuGH verwirft im Ergebnis die bisherige BFH- und EuGH-Rechtsprechung.
➢   Der EuGH lässt eine Werklieferung offen, stellt sie in die Prüfung des BFH (Rz 56 ff.).
➢   EuGH begründet, warum an sich unentgeltliche Lieferung an die Gemeinde vorliegt (Rz 59 ff.).
➢   Dann Rz 65: Die Straße wird vor allem von der Klägerin für ihre Zwecke genutzt.
➢   Dann Rz 66 f.: Kein unversteuerter Endverbrauch und keine Ungleichbehandlung.
➢   Der EuGH entkräftet die Bedenken des BFH „auf Umwegen“, aber hält formal an der Richtlinie
    und seiner bisherigen Rechtsprechung (Kuwait Petroleum, EMI Group Ltd.) fest.

                                                                                               12
EUGH-URTEIL VOM 1.10.2020 C-405/19, VOS AANNEMINGEN
(MWSTR 2020, 1007)
Vos Aannemingen errichtet und verkauft Mehrfamilienhäuser. Da diese auf Grundstücken
errichtet werden, die Dritten gehören, werden die Miteigentumsanteile am Grund und Boden,
die zu den von Vos Aannemingen verkauften Wohnungen gehören, von den
Grundstückseigentümern selbst verkauft.
Vos Aannemingen trug die Kosten für Werbung und die Verwaltung sowie die Maklergebühren
und zog die darauf entfallende Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer ab.
Nach einer Außenprüfung vertrat die belgische Steuerverwaltung die Auffassung, dass Vos
Aannemingen die Vorsteuer nur abziehen dürfe, soweit sie sich auf den Verkauf der von ihr
errichteten Gebäude beziehe. Das maßgebliche Verhältnis bestimme sich wie folgt:

                                     Preis des Gebäudes
                            Preis Grund und Boden + Gebäude

Das vorlegende belgische Gericht befragte dazu den EuGH.
                                                                                       13
EUGH-URTEIL VOM 1.10.2020 C-405/19, VOS AANNEMINGEN
(MWSTR 2020, 1007)
➢ 1. Der Umstand, dass Ausgaben, die der Bauträger im Zuge des Verkaufs von Wohnungen für
  Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren getätigt hat, auch einem Dritten
  zugutekommen, steht dem vollen Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn
▪ zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter
  und unmittelbarer Zusammenhang besteht und
▪ der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des
  Steuerpflichtigen nebensächlich ist.
➢ 2. Verwendung für steuerfreie Umsätze des Dritten würde Zusammenhang unterbrechen.
➢ 3. Möglichkeit, die Ausgaben teilweise dem Dritten in Rechnung zu stellen, kann gegen
  den direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen sprechen. (Indiz)

                                                                                           14
ZWISCHENFAZIT
➢ Urteile verschieben m.E. ganz eindeutig die Gewichte wieder mehr hin zum Vorsteuerabzug,
  wenn die Leistung unerlässlich/erforderlich für die wirtschaftliche Tätigkeit und
  „Kostenelement “ der steuerpflichtigen Tätigkeit ist.
➢ Unklarster Teil ist m.E. der zur unentgeltlichen Wertabgabe: Ungeschriebenes
  Tatbestandsmerkmal „Endverbrauch“? = ausgeschlossen, wenn „Kostenelement“? = Käufer
  der Steine/Gebäude bezahlen voll Straße/Makler/Werbung? = „Neutrale“ Lösung?!
▪ Der Vorteil des Dritten muss sich aber auf das unternehmerisch “erforderliche” Maß
  beschränken (kein Fahrradweg neben der Straße?) bzw. darf nur nebensächlich sein.
▪ BFH v. 23.9.2020 XI R 22/18 (DStR 2021, 346, Az. des EuGH: C-98/21) beobachten.
▪ EuGH v. 19.12.2019 C-707/18, Amărăşti Land Investment SRL: Katastereintragung durch
  Käufer = Leistungskommission für den Verkäufer (trotz anderer Vereinbarung).
➢ Bei Nichtumlegung verbleiben Restrisiken auf Eingangsseite und Ausgangsseite.

                                                                                        15
DISKUSSION

         Markus Moos, Finanzministerium Hessen
        Dr. Veronika Pull, Flughafen München GmbH

                   MODERATION

Dr. Tanja Walter-Yadegardjam, Freshfields Bruckhaus Deringer

                                                               16
AGENDA

1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen?

2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung

3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich?

                                                                            17
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: …
1. … Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den
    §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. …
Art. 178 Buchst. a MwStSystRL: Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss
der Steuerpflichtige … für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a … eine gemäß Titel XI
Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen …

▪ Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus (BFH-Urteile
  vom 05.12.2018 - XI R 22/14, BStBl II 2020, 418; vom 15.10.2019 – V R 14/18, BStBl II 2020,
  596; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521: keine ernstlichen Zweifel).
▪ Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein (BFH-Urteil
  vom 14.02.2019 - V R 47/16, BStBl II 2020, 424).
➢ Daraus ergibt sich m.E. das erste und zweite zwingende Element für eine rückwirkende
  Berichtigung: Es muss zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Rechnung geben.
                                                                                              18
WANN IST EINE RECHNUNG BERICHTIGUNGSFÄHIG?

Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum
Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt
und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. (da steht nicht: Steuerbetrag!)
▪ V. Senat: BFH v. 20.10.2016 V R 26/15, BStBl II 20, 593, Rz 19; v. 20.10.2016 V R 54/14,
   MwStR 17, 422, Rz 15; BFH v. 20.10.2016 V R 64/14, MwStR 17, 425, Rz 13; BFH v.
   1.3.2018 V R 18/17, MwStR 18, 564, Rz 22; BFH v. 15.10.2019 V R 19/18, BStBl II 20,
   600, Rz 16. XI. Senat: BFH v. 22.1.2020 XI R 10/17, BStBl II 20, 601, Rz 17; s. auch BFH v.
   27.10.2020 – XI B 33/20.
➢ Sind diese 5 Merkmale hinreichend oder notwendig?
▪ „Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum
   Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und
   zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält“ (BFH v. 12.3.2020 V R 48/17, BStBl II
   20, 604, Rz 23). Dort fehlt (erstmals) das “jedenfalls dann”.                             19
KEINE RÜCKWIRKUNG OHNE VERWEIS - BFH-URTEIL
VOM 05.09.2019 – V R 38/17 (BFHE 266, 425)

▪ Leitsatz 3: Eine Rechnungsberichtigung setzt ein Dokument voraus, das
  spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

▪ Dies wird vom BFH verneint und die Rückwirkung daher versagt.

➢ Abgrenzung zu „Barlis“? Fehlt, aber Zurückverweisung.

                                                                      20
RÜCKWIRKUNG ZUM NACHTEIL - BFH-URTEIL VOM
22.01.2020 - XI R 10/17 (BSTBL II 2020, 601)

▪ Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt
  unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des
  Leistungsempfängers wirkt. (Im Urteilsfall entfiel der Steuerausweis).
▪ Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie
  ersetzenden Rechnung kann Rückwirkung zukommen (Anschluss an EuGH-
  Urteil v. 15.7.2010 C-368/09, Pannon Gep Centrum, DStR 2010, 1475).
▪ Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1
  Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig
  rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. (=
  Fortsetzung des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG mit anderen Mitteln).
                                                                       21
KEINE RÜCKWIRKUNG BEI UNKLARER LEISTUNG
(BFH V. 12.3.2020 V R 48/17, BSTBL II 2020, 604)
▪ Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht
  mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug
  rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener
  Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete
  Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

➢ BFH erhebt damit die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung zum (m.E.
  dritten) zwingenden Element für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung.

➢ Prüfung von „Barlis“ erfolgt zwar (Rz 39 f.), aber nach ursprünglicher, nicht
  nach späterer Kenntnislage (s. Ergänzung laut Rz 5 und 6).
                                                                             22
DAS BMF (VOM 26.09.2020, BSTBL I 2020, 976)
▪ Ein Dokument ist dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung,
  wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur
  Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen
  Umsatzsteuer enthält. (Tz 16) = wie V R 48/17
▪ Der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung ist insoweit
  mit dem erstmaligen Erstellen einer Rechnung gleichzusetzen und entfaltet
  daher keine Rückwirkung. (Tz 25)
▪ Ein unzutreffend in einer Rechnung zu niedrig ausgewiesener
  Steuerbetrag kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden (Tz 27).
▪ Wird fälschlicherweise von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach
  § 13b UStG ausgegangen und deswegen in der Rechnung ein Hinweis nach §
  14a Abs. 5 UStG erteilt, sind derartige Rechnungen gleichwohl unter den
  übrigen Voraussetzungen mit Rückwirkung berichtigungsfähig. (Tz 23)

                                                                         23
ÖSTERREICHISCHES BFG VOM 11.01.2017 -
RV/7101049/2010 (FINDOK.BMF.GV.AT)

▪ Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist,
  sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung.

▪ Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung …, ist ein
  Vorsteuerabzug (nur) dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei
  den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den
  Vorsteuerabzug erfüllt sind.

➢ Das BFG wendet nicht nur „Senatex“, sondern auch „Barlis 06“ an.

                                                                       24
ZWISCHENFAZIT
▪ Leistung, Leistender und Leistungsempfänger können nicht ausgetauscht
  werden, aber hinreichend konkrete, ungenügende Bezeichnungen können
  berichtigt werden. Außerdem muss eine Gegenleistung enthalten sein, damit
  der Vorsteuerabzug (ggf. durch Herausrechnen, vgl. allgemein Abschnitt
  15.4 Abs. 2 UStAE) der Höhe nach bestimmt werden kann (meine Meinung
  dazu ausführlich: MwStR 2017, 858 ff.). Der Rest scheint mir nicht zwingend.
▪ Deutschland konzentriert sich in der Folgenbetrachtung möglicherweise zu
  sehr auf „Senatex“ und zu wenig auf „Barlis 06“.
▪ Die wirtschaftliche Belastung mit Umsatzsteuer ergibt sich, wenn gezahlt
  worden ist, aus dem Herausrechnen der Steuer aus dem gezahlten Betrag.
➢ Art. 167 MwStSystRL darf man auch insoweit nicht aus dem Blick verlieren.
▪ Möglicherweise wird der EuGH insoweit nicht arbeitslos.

                                                                            25
DISKUSSION

         Markus Moos, Finanzministerium Hessen
        Dr. Veronika Pull, Flughafen München GmbH

                   MODERATION

Dr. Tanja Walter-Yadegardjam, Freshfields Bruckhaus Deringer

                                                               26
AGENDA

1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen?

2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung

3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich?

                                                                            27
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG
Abschn. 15.23 UStAE
(8) Überlässt der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (ArbN) ein Fahrzeug auch zu
Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc.), ist
dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. …
Die … anfallenden Vorsteuerbeträge können in voller Höhe abgezogen werden …
(9) Die Gegenleistung des ArbN für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der
anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die
Überlassung des Fahrzeugs ist … als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag
geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses
(z.B. betrieblicher Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug
dem ArbN für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird.

                                                                                             28
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG

UStAE 15.23
(10) Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein
tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist … der
Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Deren Wert entspricht dem
Betrag, den der ArbG zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist … Das sind die Gesamtausgaben
für die Überlassung des Fahrzeugs. Die Gesamtausgaben … umfassen auch die Ausgaben, bei
denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
(11) Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn … anstelle der Ausgaben von
den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte sind
als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist ….
Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist in
diesen Fällen unzulässig.
                                                                                         29
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG
UStAE 15.23
(12) Von einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken im
Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG … kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die
vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung
keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende
private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet …
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des
Personals sind die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Aus der Bemessungsgrundlage sind somit
die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben auszuscheiden.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. …

                                                                                                 30
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN
(EU:C:2021:32)
QM, eine Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg, stellte zwei ArbN jeweils
ein Fahrzeug zur Verfügung. Beide ArbN hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und übten ihre Tätigkeit in
Luxemburg aus. Die Fahrzeuge wurden sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt.
Die Überlassung an einen ArbN erfolgte kostenfrei, während QM vom Gehalt des anderen ArbN jährlich
5.688 € einbehielt.
In Luxemburg unterlag die Überlassung der Fahrzeuge an die ArbN nicht der Mehrwertsteuer und
berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug.
2014 ließ sich QM in Deutschland registrieren, meldete die Überlassung der Fahrzeuge als steuerpflichtige
sonstige Leistungen an und legte gegen ihre eigenen Steueranmeldungen Einspruch ein. Das FA
Saarbrücken wies den Einspruch unter Hinweis auf Abschn. 15.23 UStAE als unbegründet zurück.
Das FG des Saarlands ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung.

                                                                                                          31
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN
(EU:C:2021:32)
Tenor:
1. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem
Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen ArbN nicht in den
Anwendungsbereich       dieser   Richtlinie[nbestimmung???]       fällt,   wenn   dieser   Umsatz       keine
Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellt. [Rz 37 ff.]
2. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn
es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der
Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft
über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.
[47 ff.]
➢ Betrifft das Urteil also nur grenzüberschreitende Fälle (Ort der sonstigen Leistung)?

                                                                                                            32
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN
(EU:C:2021:32) - FOLGEN IM INNERSTAATLICHEN FALL
▪ Kein Umsatz gegen Entgelt, soweit kein Abzug vom Arbeitslohn und keine Entgeltumwandlung.
▪ Unentgeltliche Wertabgabe = Könnte die Bemessungsgrundlage günstiger sein? (Abschn. 15.23 Abs. 12
  statt Abs. 11 UStAE = 20% Abschlag für nicht vorsteuerbelastete Kosten?)
▪ Dann aber schon kein Vorsteuerabzug, soweit Leistungsbezug zur unentgeltlichen Wertabgabe an
  ArbN erfolgt (BFH v. 9.12.2010 V R 17/10, BStBl II 12, 53, zum Betriebsausflug)?
▪ Vorsteuerabzug wenigstens für unternehmerische Fahrten? Kein Vorsteuerabzug für Fahrten,
  soweit die Unternehmen steuerfreie Ausgangsumsätze ausführen. Außerdem könnte (je nach
  Nutzung) die 10%-Grenze (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) zum Problem werden.
▪ Rechtsstreit mit dem FA ist quasi unmöglich, sofern eine Vereinfachungsregelung genutzt wird
  (BFH v. 5.6.2014 XI R 2/12, BStBl II 15, 785; BFH v. 25.4.2018 XI R 21/16, BStBl II 18, 505).

                                                                                                  33
DISKUSSION

         Markus Moos, Finanzministerium Hessen
        Dr. Veronika Pull, Flughafen München GmbH

                   MODERATION

Dr. Tanja Walter-Yadegardjam, Freshfields Bruckhaus Deringer

                                                               34
NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG
4. BERLINER UMSATZSTEUERTAG

              VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
4. Berliner Umsatzsteuertag
Rückblick: ein Jahr Quick Fixes,
insbesondere Konsignationslager.

Online, 16.04.2021
Quick Fixes - Zustandekommen

◼ Grünbuch der Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer vom 1.12.2010

◼ Abkehr vom Ursprungslandprinzip als politisch nicht durchsetzbar im finalen Dokument zum
  Grünbuch (12.2011) → zur Kenntnis genommen im Rat (05.2012)

◼ Umfassende Überlegungen zum Bestimmungslandprinzip bei Lieferungen B2C
   Warenfluss oder Vertragsparteien entscheidend?
   Ist der Lieferer oder der Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer?

◼ Juni 2015 – FISCALIS Workshop Wien

◼ ECOFIN, Treffen vom 8.11.2016 → Aufforderung an Kommission, Vorschläge zur Verbesserung des
  bestehenden Systems in vier Bereichen zu erarbeiten

2   16.04.2021
                                                Internal
Konsignationslager bis 2019

◼ Informativ dazu: Dokument GFV N°039 (identisch mit VEG N°028), URL:
  https://circabc.europa.eu/ui/group/cb1eaff7-eedd-413d-ab88-94f761f9773b/library/087ff11a-546a-
  46e3-92ae-b33f5e6f9181/details

◼ 19 Mitgliedstaaten mit einer nationalen Regelung
   davon 8 Mitgliedstaaten mit Besteuerung bei Lagerbeschickung,
   davon 11 Mitgliedstaaten mit Besteuerung bei Lagerentnahme
   5 Mitgliedstaaten mit zeitlichen Beschränkungen
   teilweise mit Anforderungen, dass sich das Lager beim Erwerber oder bei einem Dritten befinden
    muss

3   16.04.2021
                                                Internal
Konsignationslager ab 1.1.2020
◼ Unionsrechtliche Grundlagen
   Art. 17a, 243 Abs. 3, 262 Abs. 2 MwStSystRL, Art. 54a MwSt-DVO
   Ausnahmeregelung zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach Art. 17 MwStSystRL
   anwendbar für Beginn der Beförderung/Versendung nach dem 31.12.2019
   bisherige nationale Regelungen zu Ausnahmen vom i.g. Verbringen für
    Konsignationslagersituationen sind nicht mehr anzuwenden (betrifft nicht DE)

◼ National
   § 1a Abs. 2a bzw. § 3 Abs. 1a S. 3 UStG, § 6b UStG, (§ 22 Abs. 4f und 4g), § 18a Abs. 6 Nr. 3,
    Abs. 7 S. 1 Nr. 2a UStG

◼ Erläuterungen „Quick Fixes 2020“ v. 20.12.2019, DG TAXUD
   URL:
    https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/explanatory_notes_2020_quick_fixes_de.
    pdf

4   16.04.2021
                                                 Internal
Internal
Quick Fixes
Die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Jürgen Scholz, 16. April 2021
Berliner Umsatzsteuertag 2021

A. Gesetzeslage und BMF-Schreiben

§ 6a (1) UStG:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
   oder versendet;
2. der Abnehmer ist…Unternehmer…
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften
   der Umsatzbesteuerung
und
4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem
   anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

§ 4 Nr. 1 b) UStG:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe
   der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige
   Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt.
                                                                                                                        2
Berliner Umsatzsteuertag 2021

B. BMF-Schreiben vom 09.10.2020

» Die Steuerfreiheit der ig. Lieferung und eines ig. Verbringen ist davon abhängig, dass der Unternehmer seiner
  gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer ZM nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und
  vollständig ist.

» Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die
  Steuerbefreiung nicht.
» Eine fehlerhafte ZM ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer
  nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist.
» Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen, führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit
  für die betreffende Lieferung.
» Hinsichtlich der nachträglichen Änderung der BMG ist § 17 UStG sinngemäß anzuwenden.

                                                                                                                          3
Berliner Umsatzsteuertag 2021

C. Typische Fragestellungen nach einem Jahr Quick Fixes

» Entfällt bei nicht rechtzeitiger Korrektur der ZM die Steuerfreiheit endgültig?
  Und kann dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen?

» Welche Auswirkungen ergeben sich bei fehlerhafter Deklaration des Entgeltes?
  Ist die ZM insoweit fehlerhaft, dass die Steuerfreiheit insgesamt gefährdet ist oder nur hinsichtlich der Differenz?

» Kann eine gar nicht übermittelte ZM nachträglich korrigiert werden?
  Liegt eine (k)eine Fallgruppe des § 18a Abs. 10 UStG oder Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1 S. 2 AO vor?

» Was passiert, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung nicht in der zutreffenden Periode erfasst wird?
  Und wie lässt sich dies prozessual gewährleisten?

» Ist eine innergemeinschaftliche Lieferungen oder ein Verbringen stets steuerpflichtig, wenn die Umsatzsteuer-
  Identifikationsnummer zwar beantragt, aber noch nicht gültig ist?
  Oder kann eine Steuerbefreiung im Billigkeitswege gewährt werden (vgl. BMF vom 01.03.2021)?

» Ist wenigstens der Vorsteuerabzug möglich?
  Oder steht Abschnitt 18.11 Abs. 1a Satz 1 UStAE dem Vorsteuerabzug auch im regulären Besteuerungsverfahren entgegen?

                                                                                                                         4
Berliner Umsatzsteuertag 2021

 WTS auf einen Blick

                                                            Höchste Qualität: Laufend ausgezeichnet
13                                                          European Indirect Tax Firm of the Year 2017, 2018, 2019
                                                            International Tax Review
Standorte
in Deutschland                                              Top Ranked Global Network 2020
                                         >100               Global Chambers

1.300                                   Länder abdeckende
                                         eigene globale
Hochqualifizierte                         Steuerpraxis
Spezialisten
                                                            Unabhängig
                                                            & konfliktfrei                        93%
                                                                                                  der DAX-Unternehmen
                                                            Bewusster Verzicht auf

 Top 5                                                      Jahresabschlussprüfung                sowie viele Mittelständler
                                                                                                  und familiengeführte
                                                                                                  Unternehmen gehören zu
 Steuerberatung in Deutschland                                                                    unseren Mandanten
 „Mit Abstand am stärksten gewachsen“
 JUVE Handbuch Steuermarkt 2020

                                                                                                                          6
Berliner Umsatzsteuertag 2021

                                Jürgen Scholz
                                Mitglied des Vorstands, Global Head of Indirect Tax
                                Steuerberater
                                  Ausbildung
                                » Steuerberater
                                » Diplom-Finanzwirt, Nordkirchen
                                » Master of International Business Laws, Universität St. Gallen

                                  Beruflicher Werdegang
                                » Seit 2013 bei WTS
                                » 10 Jahre Big4
                                » 3 Jahre Dresdner Bank AG

                                    Schwerpunkte
                                »   Business Partnering
                                »   Besteuerung internationaler Unternehmensgruppen
WTS Group AG                    »   Umfangreiche Expertise in der IT-gestützten Steuerberatung & Prozessoptimierung
Steuerberatungsgesellschaft     »   Experte für Tax-Risk Management und grenzüberschreitende Geschäftsmodelle
                                »   Geschäftsführender Vorstand des UmsatzsteuerForum e.V.
Klaus Bungert-Strasse 7
40468 Düsseldorf                »   Wissenschaftlicher Beirat der Umsatzsteuer-Rundschau und des International Tax Review

Tel.: + 49 (0) 152 228 35 520
Email: juergen.scholz@wts.de

                                                                                                                            7
You can also read